Grundschulkinder sitzen im Unterricht.

Die Grundschule

In die Grundschule kommen Kinder mit vielen unterschiedlichen Erfahrungen und Lernvoraussetzungen. Das Lernen in der Grundschule knüpft an diese individuellen Lernbedürfnisse der Kinder an und ermöglicht ihnen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.

Die Grundschule als gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens umfasst die ersten vier Jahrgangsstufen. Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Jüngere Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Die rechtlichen Grundlagen für den Schuleintritt und die Gestaltung der Primarstufe sind in der„Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe" (VOBGM) festgelegt.

Zu den rechtlichen GrundlagenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Häufig gestellte Fragen

Bevor Ihr Kind eingeschult wird und endlich an der Grundschule angekommen ist, gibt es vieles zu beachten und zu organisieren. Hier sind Sie als Elternteil in vielfältiger Hinsicht gefragt.

In Hessen gilt die gesetzliche Schulpflicht. In der Regel kommen Kinder im Alter von sechs Jahren in die Schule, das heißt: Für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Die Eltern werden von der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule schriftlich über diesen wichtigen Termin informiert und zur Anmeldung gebeten. Die Anmeldung ist verpflichtend und erfolgt im März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht.

  • Bitte bringen Sie an diesem Termin den Geburtsschein (Familienstammbuch) Ihres Kindes mit.
  • Bitte stellen Sie sich auch darauf ein, dass an diesem Tag eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt. Dies begründet sich darin, dass in Hessen Kindern mit Bedarf Sprachkurse (so genannte Vorlaufkurse) bereits schon vor dem Schuleintritt angeboten werden. Dies ist auch der Grund für den frühen Anmeldebeginn.
  • Bei der Anmeldung erfahren Sie auch, dass Sie im Jahr der Einschulung noch zu einer schulärztlichen Untersuchung und in der Regel auch zu einem „Kennenlerntag“ eingeladen werden.

Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Die Untersuchung umfasst unter anderem die Feststellung des Hör- und Sehvermögens, der geistigen Entwicklung, der Motorik und der Sprachfähigkeit. An der schulärztlichen Untersuchung müssen alle Kinder, die zur Schule angemeldet sind, teilnehmen.

An den Schulen wird die Schulanmeldung auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts durchgeführt. Jede Schule hat hierzu Kriterien entwickelt, die sich auf die jeweilige Schülerschaft beziehen und im Schulprogramm festgeschrieben sind. In diesen Prozess werden auch die Kindertagesstätten einbezogen, die meist auf der Grundlage des „Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP)“ mit den Grundschulen kooperieren.
In der Regel führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den Eltern und gemeinsam mit dem Kind etwa eineinhalb Jahre vor der Einschulung ein Gespräch zur Anmeldung. Hier wird auch festgestellt, welche Kinder ein Jahr vor Beginn der Schule noch Sprachförderung benötigen. Über die Form und Inhalte dieses Gesprächs entscheidet die Schule, gewöhnlich in Absprache mit den abgebenden Kindertagesstätten. Kurz vor Beginn des neuen Schuljahres lädt die Schule die Schulanfängerinnen und -anfänger in der Regel noch zu einem Kennenlerntag ein. Auf der Grundlage dieses Gesamtbildes entscheidet die Schulleitung schließlich über die Aufnahme.
Weiterführende Informationen zum BEP finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums im Bereich „Schule » Schulformen » Grundschule » Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP)Öffnet sich in einem neuen Fenster“.

Bestehen vor der Einschulung oder während des ersten Schulhalbjahres begründete Zweifel, ob das Kind am Unterricht des ersten Schuljahres mit Erfolg teilnehmen kann oder eventuell noch besonderer Unterstützung bedarf, kann die Schulleitung das Kind für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückstellen. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Wird das Kind ein Jahr zurückgestellt, kann ihm von der Schule der Besuch einer Vorklasse empfohlen werden. Die Eltern erhalten in diesem Fall eine schriftliche Nachricht und werden gebeten, dem Besuch des Kindes in der Vorklasse zuzustimmen. In der Vorklasse hat das Kind in einer etwas kleineren Lerngruppe unter Anleitung einer Sozialpädagogin oder eines Sozialpädagogen die Möglichkeit, sich über den Zeitraum eines Jahres auf den Schulanfang vorzubereiten. Es werden ihm viele spielerische Lernangebote gemacht, um in der Schule gut anzukommen.

Grundschulen bieten Vorlaufkurse als Hilfe für alle Kinder an, die bei der Anmeldung zur Einschulung über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen. Grundschulen und Kindertagesstätten arbeiten dabei eng zusammen.

Die Kurse:

  • sind verpflichtend,
  • helfen, dass alle Kinder mit hinreichenden Deutschkenntnissen in der Grundschule starten können,
  • finden in Grundschulen und/oder Kindertagesstätten statt,
  • beginnen zwölf Monate – also ein Schuljahr – vor der Einschulung.

Bereits im März/April des Jahres vor der Einschulung melden Eltern ihre Kinder zur Einschulung an. Im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens kann so frühzeitig festgestellt werden, ob die Kinder über altersgemäße deutsche Sprachkenntnisse verfügen oder ob sie Hilfe benötigen. Bei der Schulanmeldung erhalten alle Eltern eine ausführliche Beratung zur Förderung ihrer Kinder.

Zur Publikation "Frühe Deutschförderung in Vorlaufkursen - Eine Handreichung für Grundschulen"

Rund 50 Grundschulen in Hessen haben eine Eingangsstufe. In die Eingangsstufe werden fünfjährige Kinder aufgenommen. Die beiden Jahre in der Eingangsstufe ersetzen das erste Schuljahr. Ein Team aus Lehrerinnen und Lehrern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen betreut die Kinder während dieser Zeit und führt sie an das Lernen und Arbeiten im Unterricht der Grundschule heran. An den zweijährigen Besuch der Eingangsstufe schließen sich die Klassen 2 bis 4 an, so dass die Grundschulzeit insgesamt fünf Jahre beträgt.

Aufgrund der unterschiedlichen Lernausgangslagen der Kinder haben sich viele Grundschulen für die Form des Flexiblen Schulanfangs entschieden. Hierbei sind die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer pädagogischen Einheit zusammengefasst. Alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs werden ohne Feststellung der Schulfähigkeit in die Schule aufgenommen und in altersgemischten Gruppen unterrichtet. Ein Team aus Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterrichtet und begleitet die Kinder lerngruppenspezifisch und individuell. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, entsprechend ihrem individuellen Lern- und Leistungsvermögen die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 auch in einem, in zwei oder in drei Schuljahren zu durchlaufen. Ein im Flexiblen Schulanfang absolviertes drittes Jahr wird nicht auf die Schullaufbahn angerechnet.

Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung mit Hilfe eines schulärztlichen Gutachtens und nach Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal der Kindertagesstätte.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.

Kinder werden derjenigen Grundschule zugewiesen, welche dem Wohnort am nächsten ist. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Besuch einer Grundschule, die nicht im zuständigen Schulbezirk liegt, gestattet werden. In diesem Fall ist ein sogenannter Gestattungsantrag zu stellen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, können Eltern bei der Anmeldung an ihrer Grundschule einen sogenannten Gestattungsantrag stellen. Dieser Antrag ist über die zuständige Grundschule an das entsprechende Staatliche Schulamt zu richten.
Das Staatliche Schulamt klärt die Aufnahmekapazität der betroffenen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her. Für einen Gestattungsantrag gibt es vorgefertigte Formulare. Sie reichen den an das zuständige Staatliche Schulamt adressierten Antrag bei der für Sie zugeordneten Schule ein. Diese vermerkt den Eingang und leitet den Antrag an das Staatliche Schulamt weiter.

Ausführliche Hinweise und Informationen rund um das Thema Schulbezirke und Gestattungen gibt es auf den Internetseiten der Staatlichen Schulämter.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Weiterführende Informationen zur Einschulung finden Sie im Hessischen Schulgesetz, das Sie unter „Schulrecht"Öffnet sich in einem neuen Fenster finden und in der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundschule (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM), die Sie im Bereich„Schulrecht“ finden.

Flexibler Schulanfang

Aufgrund der unterschiedlichen Lernausgangslagen haben sich viele Grundschulen für die Form des Flexiblen Schulanfangs entschieden. Hierbei sind die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer pädagogischen Einheit zusammengefasst. Alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs werden ohne Feststellung der Schulfähigkeit in die Schule aufgenommen und in alters- und entwicklungsgemischten Gruppen unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, entsprechend ihrem individuellen Lern- und Leistungsvermögen die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren zu durchlaufen.

Betreuungsangebote

Die Berufstätigkeit beider Elternteile oder veränderte Familienstrukturen erfordernin verstärktem Maße die Einrichtung öffentlicher Betreuungsangebote, die den Eltern die Gewissheit geben, dass ihre Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der Schule verbleiben können.

Die Hessische Landesregierung hält daher im Haushalt Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich vor, um Betreuungsangebote an Grundschulen sowie an Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung zu unterstützen.

Als Träger der Maßnahmen stellt der Schulträger für die Betreuungszeiten geeignetes Personal ein. Ein pädagogisches Konzept wird in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schule erstellt. Die Teilnahme an den Betreuungsangeboten steht allen Schülerinnen und Schülern offen und ist freiwillig. Die Betreuungsangebote können in enger Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen ausgebaut werden.

Um noch mehr Schülerinnen und Schülern an Grundschulen sowie an Grundstufen der Förderschulen ein verlässliches und am Bedarf orientiertes ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot machen zu können, hat das Land Hessen mit dem Schuljahr 2015/2016 den sogenannten „Pakt für den Nachmittag“ gestartet. Weitere Informationen finden Sie unter Pakt für den Nachmittag.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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