Frau arbeitet am Laptop.

Selbstständige allgemeinbildende Schulen (SES)

Handlungsmöglichkeiten

Handlungsmöglichkeiten im Bereich Unterrichtsorganisation und -gestaltung

Selbstständige Schulen erhalten nach § 127d Abs. 2 HSchG die Befugnis, von bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Konzeption nach § 127d Abs. 7 HSchG abzuweichen.

Abweichungen von bestehenden Rechtsvorschriften bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.

Handlungsmöglichkeiten im Bereich Stellenbewirtschaftung und Sachmittelverwaltung

SES nehmen am Großen Schulbudget teil.

Eine SES verwaltet das Große Schulbudget eigenverantwortlich. Für das Große Schulbudget wird zu Beginn eines Haushaltsjahres eine Budgetvereinbarung zwischen der Mandantenleitung Schulen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter geschlossen. Die nachfolgenden Beschreibungen sind entsprechend in der Budgetvereinbarung geregelt. Maßgeblich ist die jeweilige unterzeichnete Vereinbarung.

Das Große Schulbudget beinhaltet die Teilbudgets des Kleinen Schulbudgets (VSS-Mittel, pädagogische IT-Vertretungsmittel, Fortbildungsmittel und Lernmittel), ergänzt um das Teilbudget „Freie Personalmittel“. Alle Teilbudgets des Budgetbestandteils Kleines Schulbudget werden für das gesamte Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt.

Entwicklungsvorhaben

Auf der Grundlage von § 98 HSchG, des HRS, des Schulprogramms und gegebenenfalls bereits bestehender Zielvereinbarungen müssen die Entwicklungsvorhaben dargelegt und einschließlich der Ziele und Maßnahmen erläutert werden.

Im Sinne der Umsetzbarkeit sollen dies nicht mehr als drei Vorhaben sein.

Ein Entwicklungsvorhaben muss sich auf den Qualitätsbereich VI „Lehren und Lernen“ des HRS beziehen.

Bei der Bildung weiterer Lernbereiche, die von den Bestimmungen der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung abweichen, ist ein schulspezifisches Curriculum vorzulegen, das die zu erreichenden Lern- und Kompetenzziele der jeweils beteiligten Fächer gewährleistet. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich i.d.R. an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den Lernbereichen.

Bei Abweichungen von den allgemeinen Versetzungsbestimmungen muss die Konzeption insbesondere die Maßnahmen der Schule für die zusätzliche Förderung der Betroffenen und weitere Maßnahmen bei dauerhaft nicht ausreichenden Leistungen darlegen. Die Zulassungsbestimmungen für die gymnasiale Oberstufe bleiben unberührt.

Entwicklungsvorhaben

Selbstständige Schulen, die Zentren für digitale Unterrichtspraxis sind, verfügen über ein Konzept zum zielgerichteten Einsatz digitaler Lernumgebungen zur Gestaltung erfolgreicher Lernprozesse. Dieser Ansatz ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schul- und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der Veränderung schulischer Lehr- und Lernprozesse unter Einbeziehung von digitalen Medien und ist sowohl im Schulcurriculum, im Schulprogramm als auch im schulischen Medienkonzept verbindlich verankert. Die Schulen verpflichten sich dazu, andere Schulen in der Umsetzung digitaler Vorhaben zu unterstützen und bieten als digitale Praxiszentren Hospitationen, Unterstützung und Beratung an. Sie weisen gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt nach, dass sie die gewonnenen Erkenntnisse in der Schul- und Unterrichtsentwicklung an interessierte Schulen weitergeben. Die Schulen haben bereits eine wissenschaftlich basierte, verbandsneutrale sowie kriteriengestützte Auszeichnung mit dem Schwerpunkt „Digitalisierung“ erworben (z. B. die im Rahmen der Initiative „MINT Zukunft schaffen“ vergebene Auszeichnung „Digitale Schule“, Auszeichnungen, die sich an der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ orientieren o. ä.) oder erfüllen den untenstehenden Kriterienkatalog einer digital arbeitenden Schule. Schulen verpflichten sich im Rahmen der externen Evaluation insbesondere die Unterrichtsentwicklung im Bereich Lehren und Lernen mit digitalen Medien in den Fokus der Evaluation zu stellen.

Ein Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele muss auch im Rahmen der beantragten Abweichungen von den Vorgaben der Stundentafel gewährleistet sein. Sofern von den Abweichungen von der Stundentafel Fächer betroffen sind, für deren Stundenumfang in KMK-Vereinbarungen Festlegungen enthalten sind, sind diese einzuhalten.

Die Abgabe der Anträge auf Umwandlung in eine SES im jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts erfolgt bis spätestens 1. September eines Jahres.

Bis spätestens 1. Oktober eines Jahres sollen die Anträge einschließlich einer schulfachlichen Stellungnahme des Staatlichen Schulamts an das Hessische Kultusministerium weitergeleitet werden.

Die Umwandlung in eine selbstständige Schule findet jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres statt.

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