Lehrer unterrichtet eine Klasse.

Bundeslandübergreifende Versetzungsmöglichkeiten

Soll ein Wechsel in ein anderes Bundesland erfolgen, können Lehrkräfte auf zwei Bewerbungswege zurückgreifen.

Mögliche Versetzungsverfahren

Versetzungen von unbefristet beschäftigten Lehrkräften über Bundeslandgrenzen hinweg sind grundsätzlich über

  1. die Teilnahme an den Einstellungsverfahren der anderen Bundesländer und über
  2. das bundesweite Lehreraustauschverfahren (Einigungsverfahren) möglich.

Hierauf haben sich die Bundesländer im Rahmen der Kultusministerkonferenz geeinigt. Die Vereinbarung gilt sowohl für beamtete als auch für unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen die Übernahmen bei Beamtinnen und Beamten durch Versetzung, bei Tarifbeschäftigten durch Auflösungsvertrag und Neueinstellung. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden verallgemeinernd von ‚Versetzungen‘ gesprochen.

Um die persönlichen Versetzungschancen zu erhöhen, empfiehlt es sich, beide Bewerbungswege parallel zu nutzen.

Für Lehrkräfte, die befristet im Dienst eines Bundeslandes stehen oder die unmittelbar von einem privaten Schulträger eingestellt wurden, gelten die nachfolgenden Regelungen nicht. Diese Personengruppen nehmen ohne Einschränkungen einfach an den Einstellungsverfahren der gewünschten Bundesländer teil. Eventuelle Kündigungsfristen sollten allerdings beachtet werden.

Regelungen, die für beide Bewerbungswege gelten

In den meisten Fällen ist für den Bundeslandwechsel eine Freigabeerklärung durch den bisherigen Dienstherrn erforderlich. Freigaben sollen möglichst großzügig erteilt werden, können aber etwa aus Gründen der Unterrichtskontinuität vorübergehend verweigert werden.

Lebenszeitverbeamtungen werden in der Regel vom aufnehmenden Land übernommen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die nachfolgend beschriebenen Verfahren auf die Eingangsämter der Lehrämter beziehen. Lehrkräfte, die bereits aufgestiegen sind, etwa Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, müssen meist mit einer Rückstufung rechnen. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, sich in anderen Bundesländern auf Funktionsstellen zu bewerben, um Rückstufungen zu vermeiden.

In einzelnen Fällen bieten Bundesländer eine Verbeamtung von Lehrkräften gar nicht oder nur eingeschränkt an; hier kann es sein, dass ein Wechsel nur dann möglich ist, wenn die Lehrkraft auf ihren vorhandenen Beamtenstatus verzichtet. Hessen übernimmt Lebenszeitverbeamtungen unabhängig vom Alter der Lehrkraft sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu beachten ist ferner, dass sich die persönliche Besoldung oder Vergütung im aufnehmenden Bundesland von der bisherigen unterscheiden kann. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Besoldungsgesetzgebung in den Bundesländern bzw. dem gesonderten hessischen Tarifvertrag TV-H gegenüber dem Tarifvertrag TV-L in den anderen Ländern.

Im Anschluss an eine Versetzung überweist bei beamteten Lehrkräften das abgebende Land an das aufnehmende Land auf Grundlage des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags eine Abfindungszahlung, deren Höhe nach festgelegten Kriterien wie beispielsweise der Dienstzeit errechnet wird. Das aufnehmende Land ist damit später allein für die Pensionslasten zuständig.

Regelungen zu

Beamtete Lehrkräfte benötigen zur Teilnahme an den Einstellungsverfahren eines anderen Bundeslandes eine sogenannte Freigabeerklärung. Diese kann bei der persönlichen personalaktenführenden Behörde beantragt werden - in Hessen sind dies die Staatlichen Schulämter - und muss sinngemäß aussagen, dass die Teilnahme an diesen Verfahren gestattet wird. Die Freigabeerklärung ist den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften ist eine Freigabeerklärung zumindest zur Teilnahme an den hessischen Bewerbungsverfahren nicht erforderlich. Um längerdauernde ordentliche Kündigungsfristen abzukürzen kann sie dennoch hilfreich sein.

Die Regularien der Einstellungsverfahren differieren von Land zu Land und unterscheiden sich manchmal auch von Jahr zu Jahr. Interessierte Lehrkräfte informieren sich bitte ausführlich beim Zielland. Die Kultusministerkonferenz bietet eine Internetseite an, auf der Links zu den jeweils einschlägigen Online-Informationen der Länder vermerkt sind (siehe unten).

Für eine Teilnahme an den hessischen Einstellungsverfahren (Ranglistenverfahren und schulbezogene Stellenausschreibungen) können auf den Internetseiten der Staatlichen Schulämter umfangreiche Informationen und Bewerbungsformulare abgerufen werden. Die entsprechenden Links finden Sie am Ende des Textes.

Hessische Lehrkräfte, die die Versetzung in ein anderes Bundesland anstreben:

Die Teilnahme am Verfahren erfolgt über das Formular „Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens“. Es kann nachfolgend heruntergeladen werden und ist auch über die Staatlichen Schulämter erhältlich.

Der Antrag ist zusammen mit drei Kopien (jeweils mit Originalunterschriften) über den Dienstweg, also über die Schulleiterin oder den Schulleiter, einzureichen. Bewerbungsschluss ist jeweils der 1. Februar eines Jahres. Regulärer Versetzungstermin ist jeweils der 1. August eines Jahres. In besonderen Einzelfällen kann in Absprache der Länder untereinander auch ein anderer Termin vereinbart werden.

Der weitere Weg ist wie folgt: Das zuständige Staatliche Schulamt entscheidet über die Freigabe. Freigegebene Anträge werden – bei Erstanträgen zusammen mit den Personalakten - an die entsprechenden Zielländer weitergereicht und dort geprüft. Die Übernahmemöglichkeiten werden beeinflusst von der Qualifikation der Lehrkraft (Lehramt, Fächer), den sozialen Hintergründen (wie zum Beispiel Kinder), der Einsatzbereitschaft der Lehrkraft (Größe der Zielregion, gewünschte Schulformen) und den verfügbaren Stellen im Zielland. Nach der Entscheidung informiert das jeweilige Staatliche Schulamt die Lehrkraft. Soll eine Versetzung erfolgen, setzt sich auch das aufnehmende Land mit der Lehrkraft in Verbindung.

Lehrkräfte aus anderen Bundesländern, die eine Versetzung nach Hessen anstreben:

Die Teilnahme am Verfahren erfolgt je nach Bundesland mittels des Formulars „Antrag auf Versetzung: Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens“ oder per Online-Bewerbung. Welcher Weg für welches Land gilt, kann auf einer Internetseite der Kultusministerkonferenz zum Lehreraustauschverfahren eingesehen werden (siehe unten). Dort finden sich auch Links zu den einschlägigen Internetinformationen der Länder und eine Downloadmöglichkeit des Antragsformulars.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf den Bewerbungsschluss gelegt werden: Grundsätzlich ist dieser am 1.Februar, in einigen Bundesländern aber bereits früher. Hier sind die Angaben der jeweiligen Länder unbedingt zu beachten! Regulärer Versetzungstermin ist jeweils der 1.August eines Jahres. In besonderen Einzelfällen kann in Absprache der Länder untereinander auch ein anderer Termin vereinbart werden.

Einige Bundesländer führen jährlich ein zusätzliches Lehreraustauschverfahren zum Versetzungstermin 1. Februar durch. Achtung: Eine Teilnahme an diesen Halbjahresverfahren ist nur möglich, wenn sich sowohl Herkunfts- als auch gewünschtes Zielland daran beteiligen. Hessen gehört zu den Ländern, die nicht an den Halbjahresverfahren teilnehmen.

Nach der Antragstellung entscheidet die personalaktenführende Behörde über die Freigabe. Freigegebene Anträge werden – bei Erstanträgen zusammen mit den Personalakten – nach Hessen weitergereicht und dort geprüft. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Zweite Staatsprüfung in einem anderen Bundesland als Hessen erworben haben, umfasst die Prüfung auch die Ausbildung. Versetzungsanträge können nur dann in das Verfahren einbezogen werden, wenn die erworbene Lehramtsbefähigung entsprechend dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) anerkannt werden kann.

Die Übernahmemöglichkeiten werden beeinflusst von der Qualifikation der Lehrkraft (Lehramt, Fächer), den sozialen Hintergründen (wie zum Beispiel Kinder), der Einsatzbereitschaft der Lehrkraft (Größe der Zielregion, gewünschte Schulformen) und den verfügbaren Stellen im Zielland. Nach der Entscheidung informiert die personalaktenführende Behörde die Lehrkraft. Soll eine Versetzung erfolgen, setzt sich auch das entsprechende hessische Staatliche Schulamt mit der Lehrkraft in Verbindung.

Bei Fragen zu...

  • Das jeweilige Zielland.

  • Die persönliche Personalsachbearbeitung im Staatlichen Schulamt.

  • Das jeweilige Zielland.

  • Ranglistenverfahren: Die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM).
  • Schulbezogene Stellenausschreibung: Das jeweils ausschreibende Staatliche Schulamt, siehe Kontaktdaten in der Stellenausschreibung.

  • Die persönliche personalaktenführende Behörde im Herkunftsland.

  • Das jeweilige Staatliche Schulamt.

Susanne Sippel
Tel.: 0611 368-2725
E-Mail:Susanne.Sippel@kultus.hessen.de

Holger Fuchs
Tel.: 0611 368-2728
E-Mail:Holger.Fuchs@kultus.hessen.de

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