Mögliche Versetzungsverfahren
Versetzungen von unbefristet beschäftigten Lehrkräften über Bundeslandgrenzen hinweg sind grundsätzlich über
- die Teilnahme an den Einstellungsverfahren der anderen Bundesländer und über
- das bundesweite Lehreraustauschverfahren (Einigungsverfahren) möglich.
Hierauf haben sich die Bundesländer im Rahmen der Kultusministerkonferenz geeinigt. Die Vereinbarung gilt sowohl für beamtete als auch für unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
In rechtlicher Hinsicht erfolgen die Übernahmen bei Beamtinnen und Beamten durch Versetzung, bei Tarifbeschäftigten durch Auflösungsvertrag und Neueinstellung. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden verallgemeinernd von ‚Versetzungen‘ gesprochen.
Um die persönlichen Versetzungschancen zu erhöhen, empfiehlt es sich, beide Bewerbungswege parallel zu nutzen.
Für Lehrkräfte, die befristet im Dienst eines Bundeslandes stehen oder die unmittelbar von einem privaten Schulträger eingestellt wurden, gelten die nachfolgenden Regelungen nicht. Diese Personengruppen nehmen ohne Einschränkungen einfach an den Einstellungsverfahren der gewünschten Bundesländer teil. Eventuelle Kündigungsfristen sollten allerdings beachtet werden.
Regelungen, die für beide Bewerbungswege gelten
In den meisten Fällen ist für den Bundeslandwechsel eine Freigabeerklärung durch den bisherigen Dienstherrn erforderlich. Freigaben sollen möglichst großzügig erteilt werden, können aber etwa aus Gründen der Unterrichtskontinuität vorübergehend verweigert werden.
Lebenszeitverbeamtungen werden in der Regel vom aufnehmenden Land übernommen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die nachfolgend beschriebenen Verfahren auf die Eingangsämter der Lehrämter beziehen. Lehrkräfte, die bereits aufgestiegen sind, etwa Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, müssen meist mit einer Rückstufung rechnen. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, sich in anderen Bundesländern auf Funktionsstellen zu bewerben, um Rückstufungen zu vermeiden.
In einzelnen Fällen bieten Bundesländer eine Verbeamtung von Lehrkräften gar nicht oder nur eingeschränkt an; hier kann es sein, dass ein Wechsel nur dann möglich ist, wenn die Lehrkraft auf ihren vorhandenen Beamtenstatus verzichtet. Hessen übernimmt Lebenszeitverbeamtungen unabhängig vom Alter der Lehrkraft sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu beachten ist ferner, dass sich die persönliche Besoldung oder Vergütung im aufnehmenden Bundesland von der bisherigen unterscheiden kann. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Besoldungsgesetzgebung in den Bundesländern bzw. dem gesonderten hessischen Tarifvertrag TV-H gegenüber dem Tarifvertrag TV-L in den anderen Ländern.
Im Anschluss an eine Versetzung überweist bei beamteten Lehrkräften das abgebende Land an das aufnehmende Land auf Grundlage des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags eine Abfindungszahlung, deren Höhe nach festgelegten Kriterien wie beispielsweise der Dienstzeit errechnet wird. Das aufnehmende Land ist damit später allein für die Pensionslasten zuständig.