Das Coronavirus ist eine Ausnahmesituation für alle Bürgerinnen und Bürger in Hessen. Nachfolgend finden Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern Antworten auf aktuelle Fragen.
Corona-Virus
Häufig gestellte Fragen
Schulorganisation
Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,
- müssen sich nicht mehr absondern;
- wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt;
- sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
- ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
- dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.
Ein regelmäßiger Luftaustausch ist eine wesentliche Maßnahme zur Verhinderung einer Infektion. Es ist daher auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von drei bis fünf Minuten vorzunehmen. Die notwendige Lüftungsdauer ergibt sich aus der Größe des Raums, der Anzahl, der sich darin aufhaltenden Personen, der Größe der Fensteröffnung und der Temperaturdifferenz zwischen Innen und Außen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Klassenräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften, insbesondere dann, wenn sich andere Klassen dort aufgehalten haben.
Ist eine Stoßlüftung oder Querlüftung nicht möglich, weil zum Beispiel die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss durch längere Lüftungszeiten und das Öffnen der Türen ein ausreichender Luftaustausch ermöglicht werden. Bei Räumen ohne zu öffnende Fenster oder mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter mit dem zuständigen Schulträger geeignete Maßnahmen zu treffen (zum Beispiel zeitweise Öffnung an sich verschlossener Fenster). In jedem Fall darf hierbei keine ursprünglich gewährleistete Absturzsicherung ohne entsprechende Kompensation aufgegeben werden.
Darüber hinaus stellt das Land den Schulträgern insgesamt 100 Millionen Euro für Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas zur Verfügung, mit denen unter anderem Luftreinigungsanlagen für Räume beschafft werden können, die nicht oder nicht ausreichend gelüftet werden können.
Für Schulfahrten gilt:
Schulfahrten sind ein wichtiger Bestandteil der Entwicklungsbiografie von Schülerinnen und Schülern. Deshalb können Schulfahrten innerhalb Deutschlands und ins Ausland grundsätzlich durchgeführt werden. Dies gilt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder Anordnungen durch zuständige Gesundheitsämter Reisen in das Zielgebiet zulassen. Es gelten die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben am Zielort.
Das Land Hessen übernimmt im Falle einer notwendigen Stornierung oder eines Rücktritts keinerlei Kosten. Das finanzielle Risiko wird von den Vertragspartnern und nicht vom Land getragen.
Für das Schuljahr 2022/2023 ist eine reguläre Durchführung aller Betriebspraktika an den allgemeinbildenden Schulen und in den beruflichen Schulen vorgesehen.
Medizinische Maske
Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) besteht nur für Personen mit positivem Antigen-Selbsttest oder PCR-Test für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests. Das freiwillige Aufsetzen einer Maske bleibt selbstverständlich möglich. Darüber entscheidet jede und jeder Einzelne für sich selbst.
Stand: 23. November 2022, 13:30 Uhr