Menschen in einer Besprechung.

Energiehilfe

Die deutlich gestiegenen Energiepreise sind nach den Pandemiejahren eine enorme Herausforderung für die ehrenamtlich geführten gemeinnützigen Vereine, die nur in einem Kraftakt und durch Unterstützung des Landes erfolgreich bewältigt werden kann.

Um die finanziellen Folgen der Energiepreissteigerungen zu minimieren, können gemeinnützige Vereine ab März 2023 eine bedarfsgerechte Billigkeitsleistung in Höhe von 80 Prozent der Energiemehrkosten erhalten. Diese greift ab einer Mindesthöhe der zusätzlichen Energiekosten von 1.000 Euro und ist auf maximal 5.000 Euro gedeckelt. In besonders begründeten Härtefällen kann eine den vorgenannten Höchstbetrag übersteigende Billigkeitsleistung gewährt werden.

Der Gesamtförderzeitraum erstreckt sich vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und ist aufgeteilt in zwei Phasen: Die erste erstreckt sich vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023, die zweite vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Eine Antragsstellung ist frühestens ab dem 1. März 2023 und längstens zum 31. Mai 2024 möglich.

Antragsberechtigt sind ausschließlich gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz in Hessen haben.

Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen. Die allgemeinen inflationsbedingten Preissteigerungen (zum Beispiel bei Lebensmitteln, Ausrüstungsgegenständen, etc.) können im Rahmen der Energiehilfen nicht zum Ansatz gebracht werden.

Die Einzelheiten zu Beantragung und Erhalt der Billigkeitsleistung, insbesondere die Berechnung der Mehrkosten sowie die zu erbringenden Nachweise, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Richtlinie und den detaillierten Ausführungen in den Fragen und Antworten (FAQs).

Häufig gestellte Fragen

  • Alle in der Ziffer 3 der Richtlinie aufgeführten gemeinnützigen Vereine
  • Im Gegensatz dazu sind gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige GmbH nicht antragsberechtigt, da bei diesen Rechtsformen eine stärkere wirtschaftliche Ausrichtung (HGB, Bilanzierung, Buchführung und Abkoppelung des Vorstandes von der Mitgliederbasis) besteht.

Eine Unterscheidung nach den vier Steuerbereichen des Vereins (Vermögensverwaltung, ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) findet nicht statt.

  • Auch solche Vereine sind antragsberechtigt. Hier besteht die Besonderheit, dass keine eigene Vertragsbeziehung zu einem Energielieferanten besteht, sondern vielmehr eine Abrechnung durch den Eigentümer der Liegenschaft erfolgt. In diesen Fällen ist im Online-Antragsformular unter dem Segment „Energieversorgung“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des Online-Antragsformulars unter Ziffer 3.2 des Antragsformulars zunächst Art und Umfang der Nutzung darzulegen. Denken Sie bitte auch daran, einen gültigen Vertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft einzureichen.
  • Bei der Geltendmachung von erhöhten Strom-, Gas- und Fernwärmekosten: Einzureichen ist eine Abrechnung des Eigentümers gegenüber Ihrem Verein aus dem Jahr 2019 die den konkreten Energieverbrauch (je beantragtem Energieträger) ausweist. Hierauf werden die festgelegten Teuerungsfaktoren für den jeweiligen Energieträger angewendet.
  • Bei der Geltendmachung von erhöhten Kosten für sonstige Energieträger (z.B. Öl, Pellets oder Hackschnitzel): Hier kommt es auf die Abrechnung des Eigentümers gegenüber Ihrem Verein aus den Jahren 2019 und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise aus den Jahren 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) an (mit konkretem Energieverbrauch je beantragtem Energieträger). Die Differenz bestimmt die Höhe der entstandenen Energiemehrkosten.
  • Verfügt Ihr Verein über keine detaillierte Abrechnung, sondern entrichtet lediglich eine Nebenkostenpauschale an den Eigentümer der Liegenschaft, ist ein Nachweis über die Höhe der Pauschale der Jahre 2019 und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise aus den Jahren 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) einzureichen. Zudem bedarf es der Erklärung des Eigentümers, dass die Erhöhung des Nutzungsentgelts auf die gestiegenen Energiepreise zurückzuführen ist. Die Berechnung der Energiepreismehrkosten erfolgt sodann im Wege einer Differenzbetrachtung (vgl. vorangehender Spiegelstrich).

  • Erläutern Sie Ihre konkrete Nutzung zunächst im Online-Antragsformular unter dem Segment „Energieversorgung“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des OnlineAntragsformulars unter Ziffer 3.2 des Antragsformulars. Für den eigengenutzten Teil füllen Sie bitte im Online-Antragsformular das Segment „Energiepreismehrkosten“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des Online-Antragsformulars Ziff. 4 des Antragsformulars aus. Der fremdgenutzte Teil wird wie vorstehend beschrieben berechnet.

  • Der Gesamtzeitraum der Förderung reicht vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2023 und ist unterteilt in zwei Förderphasen.
  • Die erste Förderphase erstreckt sich vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 und kann ab dem 1. März 2023 rückwirkend für den vorgenannten Zeitraum beantragt werden.
  • Die zweite Förderphase reicht vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Hierfür ist ein gesonderter Antrag einzureichen, der ab 15. Januar 2024 abrufbar ist.

Sie können jeweils einen Antrag für die erste Förderphase und einen Antrag für die zweite Förderphase einreichen.

Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen. Die allgemeinen inflationsbedingten Preissteigerungen (wie z.B. bei Lebensmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Fahrtkosten, etc.) können im Rahmen dieser Richtlinie nicht zum Ansatz gebracht werden.

  • Bitte reichen Sie den Antrag über das Online-Formular (https://antrag.hessen.de/energie-vereinshilfe). Sollte das für Sie zuständige Ressort an dem Online-Antragsverfahren nicht teilnehmen, senden Sie Ihren Antrag bitte an die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Email Adresse.

Der Antrag ist ausschließlich in digitaler Form einzureichen. Dies gilt auch für die notwendigen Anlagen (s. Ziff. 7 des Antragsformulars). Zum Digitalisieren Ihrer einzureichenden Unterlagen können Sie einen Scanner oder die Fotofunktion Ihres Smartphones nutzen. Entsprechende Apps können über den jeweiligen App-Store bezogen werden.

  • Sofern Energiekostenhilfen für Strom, Gas und Fernwärme beantragt werden, ist die 2019 eingegangene Jahresabrechnung einzureichen.
  • Sofern Energiekostenhilfen für Öl, Pellets und Hackschnitzel beantragt werden, sind die Rechnungsbelege für 2019 und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise für 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) einzureichen. Falls im Jahr 2019 keine Belieferung stattfand, ist auf die Belieferung im Jahr 2018 abzustellen.
  • Bei fremdgenutzten Liegenschaften: Den gültigen Vertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft und die Mitteilung des Eigentümers der Liegenschaft über Anpassung des Nutzungsentgelts wegen gestiegener Energiekosten.
  • Vorlage des gültigen Freistellungsbescheids oder des gültigen Körperschaftsteuerbescheids (inkl. der Anlage über die bestehende Steuerbefreiung)
  • Vorlage einer Legitimationsurkunde des vertretungsberechtigten Vorstands (z.B. Personalausweis oder Reisepass) 
  • Aktuelle Vereinssatzung

  • Ja, der Nachweis der Verwendung der Billigkeitsleistung ist binnen vier Monaten nach Erhalt der Energiekostenhilfe anhand einer rechtsverbindlich unterzeichneten Empfangs- und Verwendungsbestätigung zu erbringen. Der hierfür vorgesehene Vordruck kann zusammen mit dem Antragsformular abgerufen werden. Die ausschließliche Verwendung der Mittel zur Begleichung der Energiemehrkosten ist hier zu bestätigen.
  • Zudem ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zur Begleichung der Energiemehrkosten hier zu bestätigen. Eine anderweitige Mittelverwendung führt zur Rückforderung. Der Antragsteller hat zu erklären, dass die erhaltenen Landesmittel zusammen mit weiteren für diesen Zweck gewährten 5 Fremdmitteln nicht höher sind als die tatsächlich entstandenen Energiemehrkosten.

Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen öffentlichen Energiekostenhilfen. Dies gilt insbesondere für Bundesprogramme, wie beispielsweise die Übernahme der Dezemberabschlagszahlung im Jahr 2022 im Rahmen des Abwehrschirms/Entlastungspaket III (relevant innerhalb der ersten Förderphase). Die Höhe des Dezemberabschlags ist nachzuweisen.

Bei Energieträgern, die normalerweise einmal jährlich bezogen werden (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, etc.), erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresrechnungen.

Bei mehreren Tank- oder sonstige Beschaffungsvorgängen in den Jahren 2019 und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise in den Jahren 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) werden die Vorgänge der einschlägigen Referenzjahre addiert und das jeweilige Ergebnis in die dafür vorgesehene Spalte eingetragen. Denken Sie bitte daran, sämtliche Belege einzureichen.

Sollten Sie Flüssiggas nutzen, so haben Sie im Antrag die Möglichkeit, die dafür entstandenen Kosten unter dem Eingabefeld „Sonstige Energieträger“ anzugeben. Dort werden Sie um die Angabe der Kosten für Flüssiggas in den Jahren für 2019 und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise für 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) gebeten. In diesem Fall erfolgt die Ermittlung der Mehrkosten gem. Ziffer 4 der Förderrichtlinie anhand der Differenz zwischen den Einkaufsrechnungen aus den Jahren 2022 bzw. 2023 und 2019.

  • Für besonders gelagerte Fälle von Liquiditätsengpässen, welche aufgrund von Energiepreiserhöhungen entstanden sind, besteht die Möglichkeit, der Geltendmachung einer Härtefallregelung nach Ziff. 4 der Richtlinie.
  • Die Härtefallregelung unterliegt keiner Beschränkung durch einen Höchstförderbetrag, diese ist vielmehr eine Ausnahme von dem ebenfalls in Ziffer 4 der Richtlinie festgelegten Höchstförderbetrag von 5.000 Euro. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallbetrachtung, eine Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob unter Abwägung des dargelegten Sachverhaltes und der vorgebrachten Härtegründe, ein solcher Härtefall i. S. d. Ziffer 4 der Richtlinie gegeben ist. Dabei spielen die nachfolgenden, nicht abschließend aufgeführten Kriterien eine Rolle, die vom Antragsteller darzulegen sind.
    • Besonders hoher Energiebedarf, etwa nutzungsabhängiger hoher Energieverbrauch aufgrund der Größe der genutzten Liegenschaft und/oder nach Art der zu betreibenden Einrichtung bzw. Sportstätte. Dabei besteht kaum oder kein Einsparpotential.
    • Höhe der gestiegenen Kosten steht in einem besonders starken Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
    • Der Verein verfügt über keine oder nur äußerst beschränkte liquide finanzielle Mittel um die Energiepreissteigerungen abzufangen, da etwaige Rücklagen schon in der Corona-Pandemie verbraucht wurden bzw. ihre Bildung aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nur eingeschränkt möglich war.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es – abhängig von der jeweiligen Förderphase – zwei unterschiedliche (digitale) Antragsformulare gibt, die getrennt voneinander auszufüllen und einzureichen sind!

Segment: Daten des Vereins (Punkt 1: Antragsteller) In diesem Segment geben Sie bitte den Namen und die Kontaktdaten des Vereins, für den der Antrag gestellt wird, ein.

Segment: Bankverbindung Vereinskonto (Punkt 2: Bankverbindung Vereinskonto) Hier geben Sie uns bitte die Daten zu Ihrem Vereinskonto an. Wir werden die Billigkeitsleistung auf dieses Konto überweisen.

Segment: Vertretungsberechtigte Person (Punkt 1.2: Antragsteller) Hier ist ein Vorstandsmitglied mit dessen Kontaktdaten einzutragen, das nach § 26 BGB die Vertretung des Vereins nach außen wahrnimmt. Dies ist in der Regel die/der Vorsitzende. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich aus der Satzung.

Segment: Ergänzende Angaben (Punkt 1: Antragsteller) Geben Sie hier bitte die Vereinsnummer ein. Sofern vorhanden geben Sie bitte auch den Namen des Dachverbandes und die Mitgliedsnummer des Vereins im Dachverband an.

  • Besonderheit für Sportvereine: Tragen Sie bitte die lsb h-Nummer Ihres Sportvereins ein. Dies ist notwendig, weil nur Vereine, die Mitglied im Landessportbund Hessen (lsb h) sind, die Energiekostenhilfen erhalten können. Sollten Sie die lsb h-Nummer nicht kennen, fragen Sie bitte beim Landessportbund (Telefon 069/ 67890) nach.
  • Besonderheit für den Kulturbereich: Tragen Sie bitte die Mitgliedsnummer Ihres Dachverbands ein. Dies ist notwendig, da nur deren Mitglieder, die Energiekosten erhalten können. Die Dachverbände können der Richtlinie entnommen werden.
  • Besonderheit für den sozialen Bereich: Für den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration bedarf es zur Antragstellung keiner Mitgliedschaft in einem Dachverband. Sollten Sie Mitglied eines Dachverbandes sein, können Sie den Namen und die Mitgliedsnummer Ihres Dachverbands im Antrag eintragen.

Tragen Sie in diesem Segment außerdem die Steuernummer und die Gültigkeit der Freistellung ein. Dies können Sie dem letzten Freistellungsbescheid bzw. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts entnehmen.

Segment: Energieversorgung (Punkt 3) Hier sind Details zu der Energieversorgung Ihres Vereins und die durchgeführten Energiesparmaßnahmen anzugeben. Wählen Sie bitte aus, ob Sie eigene oder fremde Liegenschaften nutzen. Sofern Sie fremde Liegenschaften nutzen, werden Sie zur Eingabe von Art und Umfang der Fremdnutzung aufgefordert. Außerdem sind die bereits durchgeführten Energiesparmaßnahmen darzulegen. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine exemplarische, nicht abschließende Auflistung handelt. Sportvereine haben die Selbstverpflichtung des DOSB (siehe Downloadbereich) zu beachten. Mindestens eine Maßnahme ist jedoch auszufüllen.

Segment: Energiepreismehrkosten (Punkt 4 und 5) Sie haben zunächst die Auswahl zur Eingabe aus drei verschiedenen Energieträgern. Bitte gehen Sie nur auf die von Ihrem Verein zutreffenden Energieträger ein. Falls etwa Fernwärme und Gas nicht verwendet werden, lassen Sie die dazugehörigen Felder frei. Die einzutragenden Werte entnehmen Sie bitte den Unterlagen Ihres Energielieferanten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit auch sonstige Energieträger (z.B. Heizöl, Pellets, Hackschnitzel) zu erfassen. Tragen Sie hierfür bitte den Rechnungsbetrag aus 2019 (falls keine Belieferung in 2019 erfolgte, hilfsweise den Rechnungsbetrag aus 2018) und 2022 (für die erste Förderphase) beziehungsweise 2019 und 2023 (für die zweite Förderphase) unter Angabe des Grundpreises und der bezogenen Menge ein. Falls Sie diese sonstigen Energieträger nicht nutzen, lassen Sie diese Tabelle frei.

Noch Fragen? Bei weiteren Fragen im Hinblick auf den Inhalt des Antrags wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Ressort.