Eine sonderpädagogische Fachkraft hilft einer Schülerin.

Sozialpädagogische Fachkräfte

Die UBUS-Fachkräfte unterstützen die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen und schulischen Entwicklung, in der Stärkung ihrer sozialen Kompetenzen und fördern sie individuell. Weiterhin unterstützen sie Lehrkräfte im Unterricht und sind bei der Koordination mit außerschulischen Einrichtungen behilflich. Den multiprofessionellen Teams aus Lehrkräften und UBUS-Fachkräften ist es so möglich, Schülerinnen und Schüler zu fördern und auf ihre unterschiedlichen Ausgangsbedingungen einzugehen. Zusätzlich können schulische Teamarbeit und unterrichtsbegleitende Prozesse unterstützt oder gefördert werden.

Häufig gestellte Fragen

Der Stichtag für beide Kriterien – die Anzahl der IB-Schüler/VM-Schüler (inklusive Beschulung/vorbeugende Maßnahmen) mit Förderplan sowie die Schülerzahl an der jeweiligen Schule war der 01.11.17 - Abzug aus der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD).

Die Zuweisung erfolgt zu Beginn des Schuljahres.

Nein, die Anzahl der bereits zugewiesenen Stunden der an der jeweiligen Schule eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen bleibt durch den Einsatz von UBUS unberührt. Der Einsatz ist zusätzlich zu bereits vorhandenen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zu verstehen.

Ja, Stellenanteile von bereits an einer Schule beschäftigten Fachkräften können mit Stellenanteilen, die im Rahmen von UBUS vergeben werden, kombiniert werden. Auch bei der Verwendung von Stellenanteilen aus der Ganztagszuweisung können die sozialpädagogischen Fachkräfte unbefristet eingestellt werden. Die Staatlichen Schulämter sollten von den Schulen direkt bei solchen Überlegungen einbezogen werden.

Jeder Schulamtsbezirk hat entsprechend des Anteils der Schulen ohne UBUS-Stellenzuweisung vom Land Hessen einen Teil der UBUS-Stellen in Form eines sog. Stellenpools zugeteilt bekommen. Das zuständige Staatliche Schulamt verteilt diese Stellen einzelfallbezogen und bedarfsorientiert.

 

Die Aufgaben sind im Einzelnen im Erlass dargestellt. Sie sind folgenden sieben Aufgabengebieten zugeordnet:

  • sozialpädagogische Einzel- und Gruppenarbeit, Projekte/Arbeit m. Klassen
  • inner- und außerschulische Vernetzung
  • offene Angebote für alle Schülerinnen und Schüler
  • Unterstützung von einzelnen Lehrkräften
  • Unterstützung von Lehrkräfteteams
  • Beratung von Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern
  • weitere Aufgaben

Der UBUS-Erlass erweitert die nach USF-Richtlinie vorgesehenen Aufgabenbereiche. Die Fachkräfte können sich gegenseitig vertreten, falls ihre Aufgaben deckungsgleich sind. Die UBUS-Fachkräfte erteilen nicht selbständig Unterricht, sondern unterstützen Lehrkräfte und assistieren. Die Aufgaben der UBUS-Fachkräfte sollen sich aus dem Schulprogramm ergeben und werden dort dargestellt.

Die UBUS-Stellen werden im schulbezogenen Einstellungsverfahren in der Stellensuche und im Bewerberportal des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster ausgeschrieben. Die Einstellungen sind jederzeit seit dem 01.02.2018 möglich.

Dies richtet sich grundsätzlich danach, welche Qualifikation im Anforderungsprofil der jeweiligen Ausschreibung gefordert wird.
Grundsätzlich kommen dafür folgende Abschlüsse in Betracht:

  • Absolventinnen/Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
  • Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
  • Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter
  • Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen
  • Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen
  • Erzieherinnen und Erzieher (nicht bei weiterführenden Schulen)
  • Personen mit gleichwertigen Abschlüssen

Nein. Die Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen ist in Anlage 1 des UBUS-Erlasses nicht aufgeführt. Sie gelten auch nicht als Berufe mit "gleichwertigen Abschlüssen", da die Studieninhalte nicht denen der dort aufgeführten Abschlüsse entsprechen. Deshalb werden Psychologinnen und Psychologen nicht als UBUS-Fachkräfte an hessischen Schulen beschäftigt.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen von UBUS ist grundsätzlich unbefristet. Durch die Kumulierung von Anteilen (z.B. Anteile aus dem Sozialindex und aus UBUS) ist es grundsätzlich möglich, dass Fachkräfte, die bereits an einer Schule befristet beschäftigt sind, insgesamt unbefristet beschäftigt werden.

Ja, eine sozialpädagogische Fachkraft, die bereits mit 0,5 Stellenanteilen beschäftigt ist (zum Beispiel über Schulträger, Jugendhilfeträger, Stadt oder Ähnliches), kann sich daneben auf eine 0,5 UBUS-Stelle am gleichen Schulstandort bewerben. Beide Verträge können jedoch nicht zusammengefasst werden, sondern es wird ein weiteres vom ersten unabhängiges weiteres Beschäftigungsverhältnis begründet.

Zu den Arbeitsbereichen der UBUS-Fachkräfte gehören neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit Schülern auch außerunterrichtliche Tätigkeiten wie die Elternarbeit oder die Koordination mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften. Beide Teilbereiche der Arbeit fließen anteilig in die Arbeitszeit ein (s. Anlage 2 des UBUS-Erlasses) und sind wöchentlich zu dokumentieren.

Durch die über dem Urlaubsanspruch von 30 Tagen liegende unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien erhöht sich die wöchentliche Arbeitsverpflichtung von 40 auf 42,5 Zeitstunden. Dabei sind Tätigkeiten in der unterrichtsfreien Zeit im Umfang von sieben Tagen pro Jahr bereits pauschal in die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung eingerechnet.

Schulpausen werden je nach ihrer Ausgestaltung bzw. der während der Pausen zu leistenden Tätigkeiten der UBUS-Fachkraft entweder als Arbeitszeit für die unmittelbare pädagogische Arbeit mit Schülern im Rahmen der unter Ziff. 2 des UBUS-Erlass konkret bezeichneten Tätigkeiten (zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit) gerechnet oder aber als Vor- und Nachbereitung bzw. sonstige Tätigkeiten, die nicht unmittelbare pädagogische Arbeit mit Schülern sind (ein Drittel der Gesamtarbeitszeit).
Sollte die UBUS-Fachkraft in der Schulpause jedoch keine dienstliche Tätigkeit verrichten, sondern tatsächlich eine Arbeitspause machen, zählt diese dann natürlich nicht zur Arbeitszeit.

Da nach Ziff. 5.1 der USF-Richtlinie eine monatliche Abrechnung der Zeiten erfolgen muss, ist es erforderlich, Krankheitstage in dem Formular zu erfassen.

Zwischen UBUS-Fachkräften und Sozialpädagoginnen und –pädagogen im flexiblen Schulanfang bzw. in einer Vorklasse bestehen in Hinblick auf ihre jeweilige Arbeitszeitregelung folgende Unterschiede: Eine UBUS-Fachkraft unterstützt die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen und schulischen Entwicklung, in der Stärkung ihrer sozialen Kompetenzen und fördert sie ggfs. individuell. Weiterhin unterstützt sie Lehrkräfte im Unterricht und ist bei der Koordination mit außerschulischen Einrichtungen behilflich. Eine UBUS-Fachkraft kann keine Klassenleitung übernehmen und unterrichtet auch nicht selbstständig.

Im Vergleich zur Vorklassenleitung ist die UBUS-Fachkraft im flexiblen Schulanfang nicht Klassenleitung, sondern begleitet im Umfang von sieben Stunden den Unterricht der Grundschullehrkraft in der jeweiligen Lerngruppe. Zu den Aufgaben zählen nicht das selbständige Unterrichten, sondern das Unterstützen von Einzelschülerinnen und -schülern oder die Förderung von mehreren Lernenden in Kleingruppen. Daneben bleibt Zeit für Hospitation im Unterricht der Grundschullehrkraft, Beratung von Lehrkräften und Eltern sowie zur Dokumentation (z.B. im Rahmen der individuellen Förderung) und Koordination (mit der Lehrkraft).

Die VOBGM §10 – Vorklasse (gültig seit dem 01.08.2018) regelt in Absatz 3 die Aufgaben der Sozialpädagogin bzw. der Sozialpädagogen in Vorklassen. Bei der Beschreibung wird ersichtlich, dass diese – im Vergleich zu ihren Kolleginnen und Kollegen im Flexiblen Schulanfang – die Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in der Regel selbstständig (also als alleinige Lehrkraft in der Lerngruppe) zu übernehmen haben.

Den Dienstplan für eine UBUS-Fachkraft legt die Schulleiterin/der Schulleiter entsprechend den Grundsätzen der Gesamtkonferenz und nach Anhörung der Fachkraft fest. Bei UBUS-Fachkräften, die anteilig an mehreren Schulen eingesetzt werden, müssen sich die Schulleiterinnen und Schulleiter abstimmen.

Alle Tätigkeiten sind von den UBUS-Fachkräften pro Tag zeitlich konkret schriftlich zu dokumentieren und inhaltlich den sieben Aufgabenfeldern summarisch zuzuordnen. Entsprechende Dokumentationsvorlagen finden sich in Anlage 2 des USF-Erlasses.

Den Schulen ist über die SSÄ ein am PC bearbeitbarer Arbeitszeitnachweis zugegangen. Darüber hinaus kann das Formular in Form einer computerbearbeitungsfähigen (Excel-)Datei o.ä. vorgehalten werden, solange der Inhalt der Anlage 3 des UBUS-Erlass unverändert bleibt.

Der Arbeitszeitnachweis ist der Schulleitung monatlich vorzulegen und wird in der Schule zu den Akten genommen. Insofern erfolgt keine Weiterleitung an das SSA.

Für die UBUS-Fachkräfte ist eine Stammschule festzulegen (Buchung in SAP), die Abordnungen werden entsprechend verbucht.

Ja, eine UBUS-Kraft kann nachträglich an eine andere Schule abgeordnet werden, wenn ein Einsatz an mehreren Schulen beabsichtigt ist.

Dies ist nicht möglich.

Da sie Beschäftigte des Landes Hessen sind, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf ein LandesTicket.

Die Zeit, die für die UBUS-Qualifizierung von den UBUS-Fachkräften aufgewendet wird, ist, wie jede von der Schulleitung genehmigte Fortbildung, Arbeitszeit (Ziff. 5.4 des UBUS-Erlass vom 1.2.2018). Weiterführende Hinweise zu Fortbildungen während der Schulferien finden sich unter 5.1, 2. Abschnitt des UBUS-Erlasses vom 1. Februar 2018.

Des Weiteren dokumentieren die UBUS-Fachkräfte ihre Fortbildungszeit ohnehin in der Anlage 3 des UBUS-Erlasses.

Übersteigt die Fortbildungstätigkeit während der Schulferien die in Ziff. 5.1, 2. Abschnitt des UBUS-Erlasses genannten 7 Tage bei Vollzeitbeschäftigten (bzw. eine entsprechend reduzierte Anzahl von Tagen bei Teilzeitbeschäftigten), so sind alle Tätigkeiten in den Ferien nachzuweisen und ist die Fortbildungstätigkeit als „sonstige Tätigkeit“ (SO) nach Ziff. 5.7 des Erlasses insoweit zu dokumentieren. Jeweils notwendiger Zeitausgleich erfolgt in der Regel zeitnah oder in sechs Monaten, entweder als Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung oder durch Freistellung an Arbeitstagen.

Als Bestandteil der Schule erfolgt die unterrichtsbegleitende Unterstützung durch die UBUS-Fachkraft auf der Grundlage der Dienstordnung sowie der Regelungen des UBUS-Erlasses vom 1. Februar 2018, zuletzt geändert durch Erlass vom 1. Juli 2018. Die Schulleiterin/der Schulleiter ist Vorgesetzte/r der UBUS-Fachkraft. Es besteht für die UBUS-Fachkraft im Rahmen des dienstlichen Verkehrs keine Schweigepflicht, soweit Informationen an zuständige Mitarbeiter innerhalb derselben Schule weitergegeben werden. Dienstliche Informationen, die z.B. die Schulleitung für ihr obliegende Entscheidungen benötigt, sind daher weiterzugeben.

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