Älterer Lehrer unterrichtet eine Klasse.

Zeitgutschrift für Lehrkräfte und Sozialpädagogen

Ab dem 1. August 2017 werden hauptamtlich tätigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung automatisch 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben.

Zeitguthaben ansparen

Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, ob es sich um verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen handelt. Entscheidend ist ein aktives Beamten- oder Arbeitsverhältnis.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das angesparte Guthaben kann später in Form von Stundenermäßigungen oder Freistellungen – unter Fortzahlung der Bezüge – in Anspruch genommen werden.

Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto existieren seit dem 1. Februar 2010. Aktuell gültig sind die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 1. Juni 2018.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Ansparung erfolgt dann entsprechend anteilig.

Ja, die Regelungen für das Lebensarbeitszeitkonto gelten auch für die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder entsprechend mit der Maßgabe, dass ihnen eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

Folgende Personen erhalten keine Gutschrift auf ihr Lebensarbeitszeitkonto:

  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
  • die auf der Grundlage von § 15 a des Hessischen Schulgesetzes beschäftigten Personen (Vertretungskräfte „Verlässliche Schule“),
  • die auf der Grundlage von nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Gestellungsverträgen beschäftigten Personen,
  • die auf der Grundlage der Richtlinien für die Tätigkeit sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten vom 04. Dezember 2014 (ABl. 2015 S. 8) beschäftigten Personen,

Keine Zeitgutschrift erfolgt:

  • für Zeiten ohne Besoldung,
  • für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung,
  • für Zeiten der Beurlaubung nach §§ 85a und 85f Hessisches Beamtengesetz (HBG),
  • für Zeiten nach § 7 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltZVO) und §15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • für Zeiten nach § 15 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO),
  • für Zeiten der Beurlaubung wegen des Einsatzes im Privatschuldienst bei Weitergewährung der Besoldung,
  • für Zeiten nach Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte,
  • für Zeiten, in denen aufgrund einer Zuweisung (§ 20 BeamtStG), Abordnung oder aus anderen Gründen die hauptamtliche Tätigkeit an Dienststellen außerhalb des Geltungsbereichs des HBG wahrgenommen wird und dort die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl unter der nach § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung liegt,
  • für Krankheitszeiten ab der siebten Krankheitswoche.

Ja, für den Zeitraum, in dem die wöchentliche Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis Abs. 5 Satz 1 Pflichtstundenverordnung galt, findet eine Zeitgutschrift statt.

 Ja. Bei hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besteht die Möglichkeit (unabhängig von einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung), auf Antrag (personalverwaltende Dienststelle) die Pflichtstundenzahl um 0,5 zu erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der beantragte Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken.

Ja, auch sie können ein Zeitguthaben bei freiwilliger Aufstockung im Umfang von 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche aufbauen, sofern sie keinen Nachteilsausgleich nach §10 Pflichtstundenverordnung erhalten.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die mindestens über die gesamte Unterrichtszeit eines Schuljahres geschlossen werden, erfolgt der Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos in Zeit. Der Ausgleich wird durch die Schule organisiert. Bei befristeten Arbeitsverträgen, deren Vertragsdauer sich nur auf einen Teil der Unterrichtszeit eines Schuljahres erstreckt, erfolgt ein finanzieller Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos. Für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs gelten §2 Abs. 6 und Abs. 8 der Pflichtstundenverordnung entsprechend.

Eine Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl erfolgt automatisch im letzten Schulhalbjahr. Der Eintritt in die Freistellungsphase muss sich grundsätzlich unmittelbar an die Ermäßigung anschließen.

Zuständig für die Führung des Lebensarbeitszeitkontos ist die jeweilige personalverwaltende Dienststelle. Sie berechnet das entstandene Zeitguthaben einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember und teilt dieses in der Regel bis zum 30. April des Folgejahres den Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit.

Eine Zeitgutschrift in der bisherigen Höhe findet letztmalig für die Woche des Wechsels statt. Für die nächste Woche erfolgt die neu berechnete Zeitgutschrift.

Die Zeitgutschrift findet erstmalig für die Arbeitswoche statt, in der die zu leistende persönliche wöchentliche Pflichtstundenzahl vollständig erbracht wurde.

Für die angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand.
Für den Fall, dass die angesparten Pflichtstunden mindestens der bewilligten persönlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entsprechen, kann auf Antrag für die angesparten Pflichtstunden auch eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung im letzten Schulhalbjahr unmittelbar vor dem Ruhestand in Anspruch genommen werden.

Ja. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist auf Antrag möglich, soweit dringende dienstliche Belange (zum Beispiel die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung) nicht beeinträchtigt werden und zuvor ein Ansparzeitraum von mindestens drei Schuljahren erreicht wurde. Die Ermäßigung oder Freistellung muss sich über den Zeitraum eines ganzen Schuljahres oder ganzen Schulhalbjahres erstrecken.

Muss bei einem Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens die Mindestansparzeit immer erreicht sein?
Nein. Soweit das Zeitguthaben zur erforderlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in Anspruch genommen werden soll, muss die Mindestansparzeit nicht vorliegen. Die Ermäßigung bzw. Freistellung soll sich über den Zeitraum eines ganzen Schuljahres bzw. ganzen Schulhalbjahres erstrecken.

Bei Vollzeitbeschäftigten werden 26 Pflichtstunden pro Jahr (0,5 Pflichtstunden pro Woche) angespart, sofern keine Unterbrechungszeiten vorliegen (siehe Antwort zu Frage 6). Es findet also auch eine Ansparung während der Urlaubswochen oder Wochen mit Feiertagen statt.

Ja, bis zum Ende der 6. Krankheitswoche findet eine Zeitgutschrift statt.

Nein. Überstunden und Mehrarbeitsstunden können nicht als Zeitguthaben auf das Lebensarbeitszeitkonto übernommen werden.

Nein, die Besoldung bleibt unverändert. Die vorgeleistete Zeit wird durch spätere Ermäßigung/Freistellung in Höhe des ersparten Zeitguthabens abgegolten.

Muss die Freistellung aufgrund der auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden in Anspruch genommen werden?
Nein, ein Verzicht ist durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der personalverwaltenden Dienststelle möglich.

Kann ich beim Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme des Zeitguthabens die beantragte Ermäßigung/Freistellung wieder rückgängig machen?
Soweit eine genehmigte Ermäßigung oder Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch genommen werden kann (zum Beispiel Ausfallen einer Reise), findet eine erneute Gutschrift auf dem LAK nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die personalverwaltende Dienststelle zustimmt (zum Beispiel nicht, wenn eine Beschäftigung einer Ersatzkraft während der Freistellung erfolgt). Die oder der Bedienstete hat keinen Anspruch auf Rücknahme der genehmigten Freistellung, sondern die Einzelfallentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der personalverwaltenden Dienststelle. Bei Krankheit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen ist, erfolgt eine Zeitgutschrift auf dem LAK.

 Ja, wenn die Ermäßigung bzw. Freistellung in Höhe der angesparten Stunden bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen wird.

Soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, kann eine Ermäßigung/Freistellung (in Höhe der angesparten Stunden) unmittelbar vor dem Ausscheiden stattfinden oder, wenn möglich, vom neuen Dienstherrn übernommen werden. Ist beides nicht möglich, verfällt das Guthaben.

Das Lebensarbeitszeitkonto wird im Normalfall in Zeit geführt und in Zeit ausgeglichen. Ausnahmsweise ist eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld möglich, sofern eine Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen

  1. wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
  2. als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum die Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen ist.

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