Junge Lehrerin hilft Grundschülerin.

Anhebung der Besoldung für Lehrerinnen und Lehrer in den Grundschulen auf A13

Die Landesregierung will ab August 2023 die Eingangsbesoldung aller Grundschullehrkräfte schrittweise von A12 auf A13 anheben.

Nachdem im Landeshaushalt bereits rund 4.000 neue Lehrerstellen in diesem und im nächsten Jahr geschaffen worden sind, stärkt die Landesregierung mit dieser zusätzlichen Investition von künftig rund 140 Millionen Euro jährlich den Bildungsstandort Hessen nachhaltig.

 

Wir geben hier Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von dieser Anhebung profitieren alle verbeamteten Grundschullehrkräfte, die derzeit im aktiven Dienst nach A 12 besoldet werden oder künftig in den Landesdienst eintreten - unabhängig davon, an welcher Schulform sie als Grundschullehrkraft in Hessen tätig sind. Darüber hinaus profitieren auch zahlreiche Funktions- und Leistungsstelleninhaber. Zu den Details der GesetzesänderungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Erhöhung erfolgt stufenweise nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beginnend mit dem 1. August 2023 werden die Bezüge jeweils zum 1. August eines Jahres durch eine monatliche ruhegehaltfähige Zulage erhöht.

  • ab 1. August 2023 auf 10 Prozent,
  • ab 1. August 2024 auf 25 Prozent,
  • ab 1. August 2025 auf 40 Prozent,
  • ab 1. August 2026 auf 60 Prozent und
  • ab 1. August 2027 auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 belaufen.

 

Zum 1. August 2028 ist schließlich die gesetzliche Überleitung aller verbeamteten Grundschullehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen.

Die endgültige Entscheidung über die Anhebung trifft der Hessische Landtag als Besoldungsgesetzgeber. Der Gesetzentwurf wurde bereits im März in den Landtag eingebracht. Die erforderlichen Änderungen der besoldungsrechtlichen Grundlagen und das Gesetzgebungsverfahren zur schrittweisen Anpassung sollen noch vor Beginn der Sommerferien 2023 abgeschlossen sein.

Es werden zahlreiche Funktions- und Leistungsstelleninhaberinnen und -inhaber profitieren. Zum GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster

Das Entgelt der tarifbeschäftigten Lehrkräfte ist nicht Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten ist den Tarifverhandlungen vorbehalten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ja, und zwar sowohl in Bezug auf die Hebung der betroffenen Leitungsämter als auch für das Eingangsamt. Es ist vorgesehen, dass die zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehende Zulage ruhegehaltfähig ist.

Die grundsätzlich für die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge geltende Mindestbezugsdauer von zwei Jahren gilt bei einer gesetzlichen Höhergruppierung nicht (§ 5 Abs. 2 HBeamtVG).

Bereits die aufwachsende Zulage soll bei der Sonderzahlung berücksichtigt werden, und diese entsprechend erhöhen.

Ebenso soll die aufwachsende Zulage sowie die Anhebung der Eingangsbesoldung auf die Anwärterbezüge übertragen wird.

Alle unsere Lehrerinnen und Lehrer übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und kümmern sich um die Zukunft unserer Kinder. Dies fängt bereits in den Grundschulen an.

Prof. Dr. R. Alexander Lorz