TV EGO-L-H

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H)

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen haben sich auf einen „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H)“ verständigt. Der TV EGO-L-H wird am 11. Juli 2022 im Staatsanzeiger für das Land HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster Nr. 28 veröffentlicht.

Der Tarifvertrag wird zum 1. August 2022 in Kraft treten und löst im Landesbereich die Eingruppierung der Lehrkräfte nach dem sog. „Eingruppierungserlass“ ab.

Für Ihre umfassende Information wurde die untenstehende FAQ-Liste erarbeitet, in der die bisher am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden.

Wir sind bestrebt, diese Liste fortlaufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Daher möchten wir Sie bitten, wenn Ihre Frage nicht in der FAQ-Liste beantwortet wird, diese an das für Sie zuständige Schulamt zu übermitteln. Dort werden die Fragen gesammelt und, falls diese Fragen für einen breiten Adressatenkreis von Interesse sind, in die FAQ-Liste aufgenommen.

Bedenken Sie bitte, dass es sich bei dem TV EGO-L-H, den künftigen Eingruppierungsvorschriften und den Überleitungsregelungen um ein insgesamt hochkomplexes Tarifwerk handelt. Auf einer Homepage können lediglich allgemein verständliche Hinweise zu den Auswirkungen der Tarifvorschriften geben werden. Diese sind keinesfalls vollständig. Ansprüche können nur unter Berufung auf die Tarifvorschriften geltend gemacht werden.

Häufig gestellte Fragen zur Tarifeinigung vom 14. Juli 2023

Am 14. Juli 2023 haben Vertreter des Landes Hessen und der Gewerkschaften eine Tarifeinigung erzielt, die als Folge der Anpassung der Besoldung für die verbeamteten Lehrkräfte im Grundschulbereich die Umsetzung für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Grundschulen zum Inhalt hat. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die Antragsfrist für alle Lehrkräfte und unterrichtsunterstützenden Beschäftigten bis zum 31. Mai 2024 verlängert wird.

Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte wurde die jährlich schrittweise Anhebung der Eingangsbesoldung für Grundschullehrkräfte von der A 12 in die A 13 bis zum 1. August 2028 durch die Gewährung einer aufwachsenden Zulage beschlossen. Das Gesetz gilt ausschließlich für die verbeamteten Lehrkräfte. Für eine Umsetzung auch für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte im Grundschulbereich und der damit verbundenen Anhebung der Entgelte für Lehrkräften in den Grundschulen bedurfte es einer Einigung zwischen dem Land Hessen und dem dbb beamtenbund und tarifunion und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). 

Nach der Tarifeinigung wurde der 1. Änderungstarifvertrag zum TV EGO-L-H erarbeitet. Nach sog. Redaktionsgesprächen und der Finalisierung des 1. Änderungstarifvertrag zum TV EGO-L-H fand das Unterschriftsverfahren statt. Nachdem am 15. März 2024 alle Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen den 1. Änderungstarifvertrag zum TV EGO-L-H unterzeichnet haben, kann die rückwirkende Auszahlung der sog. Annäherungszulage zum 1. August 2023 erfolgen. 

Der 1. Änderungstarifvertrag zum TV EGO-L-H ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 16 vom 15. April 2024 auf den Seiten 411 bis 417 veröffentlicht.

Änderungen

Was ändert sich mit der Tarifeinigung für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte und unterrichtsunterstützenden Beschäftigten?

Es haben nun nicht mehr nur diejenigen Tarifbeschäftigten im Schuldienst die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, die sich durch die EGO-L-H verbessern, sondern auch diejenigen, die nach derzeitigem Stand in derselben Entgeltgruppe verbleiben. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV EGO-L-H – den 1. August 2022 – zurück. 

Die Antragsfrist für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte und unterrichtsunterstützenden Beschäftigten vom 31. Juli 2023 auf den 31. Mai 2024 verlängert. Von etwaigen zukünftigen Verbesserungen des TV EGO-L-H profitieren Sie nur, wenn Sie unmittelbar unter den Geltungsbereich des TV EGO-L-H fallen.

Wenn Sie erst nach dem 31. Juli 2022 neu eingestellt worden sind oder Ihr schriftlicher Antrag auf Höhergruppierung und/oder Gewährung einer Zulage bereits von dem für Sie zuständigen Staatlichen Schulamt bewilligt worden ist und ein Änderungsarbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, gilt der TV EGO-L-H unmittelbar für Sie und Sie müssen nichts mehr veranlassen. Im Übrigen wird auch auf das Informationsschreiben vom 6. Juli 2022 verwiesen. 

Grundschulbereich

Was ändert sich mit der Tarifeinigung zusätzlich für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte im Grundschulbereich? Was muss ich als Grundschullehrkraft beachten?

Parallel zum Beamtenbereich erhalten die Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung an Grundschulen im Sinne von § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (sogenannte „Erfüller“) eine Annährungszulage. Die jährlich schrittweise anwachsende Zulage entspricht der prozentualen Höhe der Zulage im Beamtenbereich. Die Zulage steigt also im August 2023 von 10 Prozent des Differenzbetrages der jeweiligen Stufe des Tabellenentgelts zwischen den Entgeltgruppen 12 und 13, im August 2024 auf 25 Prozent, im August 2025 auf 40 Prozent, im August 2026 auf 60 Prozent und im August 2027auf 80 Prozent. Die endgültige Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 13 erfolgt (ebenfalls parallel zum Beamtenbereich) zum 1. August 2028. Näheres dazu in der Übersicht: 

Die sogenannten „Nichterfüller“ im Grundschulbereich, also diejenigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die kein Lehramtsstudium und keinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben, werden durch die Annährungszulage ebenfalls schrittweise auf das Niveau in Abschnitt III. (Haupt- und Realschulen) der Entgeltordnung für Lehrkräfte in Hessen (EGO-L-H) angepasst. Näheres dazu in der Übersicht. 

Entgegen der allgemeinen Regelungen im TV-H erfolgt zugunsten der Grundschullehrkräfte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 zum 1. August 2028 nicht nur stufengleich, sondern auch unter Mitnahme der zurückgelegten Stufenlaufzeit.

Tarifbeschäftigte im Grundschuldienst, für die unmittelbar der TV EGO-L-H gilt, müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen. Sofern Sie die Voraussetzungen der Tarifeinigung erfüllen, profitieren Sie automatisch von der jährlich schrittweise anwachsenden Annäherungszulage. 

Sofern Sie im Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 einen Antrag auf Höhergruppierung und/oder Gewährung einer Zulage gestellt haben und dieser von dem für Sie zuständigen Staatlichen Schulamt bewilligt worden ist, greift für Sie die Tarifautomatik. Das heißt, der TV EGO-L-H gilt unmittelbar für Sie und Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen. Sofern Sie die Voraussetzungen der Tarifeinigung erfüllen, profitieren Sie automatisch von der jährlich schrittweise anwachsenden Annäherungszulage.

Sofern Sie nach dem 31. Juli 2023 einen Antrag gestellt haben, wird dieser baldmöglichst durch das für Sie zuständige Staatliche Schulamt bearbeitet werden. Erst mit der Unterzeichnung des Änderungstarifvertrages durch alle Tarifvertragsparteien ist die Unterzeichnung eines geänderten Arbeitsvertrages und die Auszahlung der Annährungszulage möglich. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung der Annäherungszulage rückwirkend zum 1. August 2023.

Tarifbeschäftigte, die bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen einen schriftlichen Antrag bis zum 31. Mai 2024 stellen, damit sie unter den Geltungsbereich des TV EGO-L-H fallen. Von den oben genannten Änderungen zur Annäherungszulage profitieren Sie nur nach Unterzeichnung eines geänderten Arbeitsvertrages.

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Auszahlung der Annäherungszulage mit der April Auszahlung und rückwirkend zum 1. August 2023. Für diejenigen, die noch keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag noch nicht bearbeitet worden ist, erfolgt die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch ebenfalls rückwirkend zum 1. August 2023. 

Häufig gestellte Fragen TV EGO-L-H

Hinweis: Bedenken Sie bitte, dass es sich bei dem TV EGO-L-H, den künftigen Eingruppierungsvorschriften und den Überleitungsregelungen um ein insgesamt hochkomplexes Tarifwerk handelt. Diese FAQ-Liste soll Ihnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Hilfestellung anhand häufig gestellter Fragen geben. Ansprüche können nur unter Berufung auf die Tarifvorschriften geltend gemacht werden.

Allgemeines

Der TV EGO-L-H wurde in einem langen Prozess zwischen verschiedenen Gewerkschaften und dem Land Hessen, vertreten durch das HMdIS und das HKM, verhandelt und in der Entgeltrunde 2021 (Tarifeinigung vom 15. Oktober 2021) zu einem Abschluss gebracht. Der moderne und an die aktuellen Gegebenheiten angepasste TV EGO-L-H ersetzt den sogenannten Eingruppierungserlass aus dem Jahr 2008.

Nicht für alle Beschäftigten bringt der TV EGO-L-H Veränderungen mit sich.

Für viele Gruppen ergeben sich aber durch die EGO-L-H Höhergruppierungen und/oder Anpassungszulagen und/oder Entgeltgruppenzulagen.

Der TV EGO-L-H wird am 11. Juli 2022 im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 28 auf der Internetseite https://www.staatsanzeiger-hessen.de/startseite/Öffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht.

Der TV EGO-L-H gilt für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen.

Der TV EGO-L-H tritt ab dem 1. August 2022 in Kraft.

Änderungen

Grundsätzlich ändert sich für Sie durch die Einführung nichts, wenn Sie das nicht wollen. Mit der automatischen Überleitung in die EGO-L-H verbleiben Sie für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Das Tabellenentgelt und eventuelle Zulagen werden entsprechend der jeweils aktuellen Fassung des TV-H in unveränderter Höhe weitergezahlt. Es muss hierfür nichts veranlassen werden.

Wenn die Änderungen der EGO-L-H auf Sie Auswirkungen haben und Sie davon profitieren wollen, bedarf es einer Antragstellung. (siehe Abschnitt Antragstellung)

Was ist, wenn mein Arbeitsverhältnis mit dem letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien endet und ich spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien wiedereingestellt werde?

In dieser speziellen Konstellation verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe, sofern die vor den Sommerferien nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit auch nach den Sommerferien unverändert auszuüben ist.

Sollten Sie erst später wieder eingestellt werden oder haben sich nach den Ferien Ihre Tätigkeiten grundlegend geändert, erfolgt eine neue Eingruppierung auf Grundlage der neuen EGO-L-H. Eine Überleitung ist damit nicht notwendig.

Grundsätzlich sieht der TV EGO-L-H Verbesserungen in Form von höheren Entgeltgruppen (Höhergruppierungen) und/oder der Einführung von Anpassungs- und/oder Entgeltgruppenzulagen vor.

Auf Antrag werden Sie rückwirkend zum 1. August 2022 in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sich aus der EGO-L-H zu diesem Zeitpunkt eine höhere Eingruppierung als bisher ergibt.

Die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TV-H und erfolgt damit stufengleich. Es gelten grundsätzlich die mit der Höhergruppierung verbundenen Folgen des § 17 Abs. 4 TV-H (z.B. Neubeginn der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-H, Reduzierung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung). Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-H (Zuordnung mindestens in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe) erfolgt bei einer Überleitung aus Stufe 1 der bisherigen Entgeltgruppe die Zuordnung zur Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe; nur die in Stufe 1 der bisherigen Entgeltgruppe verbrachte Zeit wird angerechnet.

 

Mit dem Annäherungsverfahren wird die bestehende Entgeltdifferenz zwischen den Förderschulen (Abschnitt II.) bzw. Haupt- und Realschulen (Abschnitt III.) und den Gymnasien (Abschnitt IV.) bzw. beruflichen Schulen (Abschnitt V.) [schulformübergreifende Lösung (außer Grundschulen)] zunächst durch eine Zulage (Anpassungszulage) schrittweise reduziert. Als letzten Schritt beabsichtigen die Tarifvertragsparteien in künftigen Tarifverhandlungen eine Gleichstellung der Abschnitte II. (Förderschule) bzw. III. (Haupt- und Realschulen) mit dem Abschnitt IV. (Gymnasien) zu vereinbaren, die daher noch nicht im aktuellen Tarifvertrag umgesetzt ist.

Als Einstieg werden die Lehrkräfte in den Abschnitten II. (Förderschule) und III. (Haupt- und Realschulen) (mit Ausnahme der Lehrkräfte im Unterabschnitt A.) faktisch jeweils eine halbe Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppen des Abschnittes IV. (Gymnasien) zugeordnet: Das heißt sie erhalten in einem ersten Schritt ab 1. August 2022 eine monatliche Anpassungszulage in Höhe der Hälfte der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe in der jeweils entsprechenden Stufe. Für die Lehramtsabsolventinnen und Lehramtsabsolventen ohne Vorbereitungsdienst, jeweils im Unterabschnitt B. Nr. 1 der Abschnitte II. und III. geregelt, gilt, dass sie im ersten Schritt in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren sind – ohne Gewährung der nur für Beschäftigte im Abschnitt IV. bzw. V., jeweils im Unterabschnitt B. Nr. 1, vorgesehenen Entgeltgruppenzulage.

Bis zum von den Tarifvertragsparteien avisierten Ende des Annäherungsverfahrens gelten Erhöhungen der „Anpassungszulage“ nicht als Höhergruppierung im Sinne der Tarifvorschriften. Damit treten Auswirkungen, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind bzw. sein können (beispielsweise Änderungen beim Zeitpunkt weiterer Stufenaufstiege, Anrechnung eines Strukturausgleichs auf den Höhergruppierungsgewinn, geringerer Bemessungssatz bei der Jahressonderzahlung) erst mit dem letzten Anpassungsschritt und der damit verbundenen Höhergruppierung ein. Auch die Anpassungszulage muss beantragt werden.

Wird ein Antrag auf die Zahlung einer Anpassungszulage gestellt, kann dieser beim letzten Anpassungsschritt und der damit verbundenen Höhergruppierung zur Vermeidung evtl. Nachteile nicht widerrufen werden. Die Höhergruppierung und die mit ihr verbundenen Auswirkungen treten mit dem letzten Anpassungsschritt dann automatisch ein.

Lehrkräfte an Förderschulen sowie an Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt-und Realschulen, Mittelstufenschulen ‑ mit Ausnahme der „vollausgebildeten“ Lehrkräfte (Unterabschnitt A der Abschnitte II und III der EGO-L-H) können die sog. „Anpassungszulage“ erhalten.

Die EGO-L-H sieht für eine Vielzahl von Tätigkeiten die Zahlung einer dynamischen Entgeltgruppenzulage vor, die ebenfalls nur auf Antragstellung gewährt wird.

Ist mit der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage zugleich auch eine Höhergruppierung verbunden, wird mit der Antragstellung auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage auch zugleich ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Ebenso wird umgekehrt mit dem Antrag auf Höhergruppierung auch ein Antrag auf Zahlung einer etwaigen in der höheren Entgeltgruppe nunmehr vorgesehenen Entgeltgruppenzulage gestellt.

Antragstellung

Etwaige Verbesserungen werden nicht automatisch realisiert, sondern setzen in jedem Fall voraus, dass Sie einen schriftlichen Antrag (gegebenenfalls nach vorheriger unverbindlicher schriftlicher Anfrage; s.u. Wie erhalte ich die wesentlichen Informationen?) an das für Sie zuständige Staatliche Schulamt stellen. Nach Prüfung Ihres Antrages schließt dieses gegebenenfalls mit Ihnen einen Änderungsvertrag mit der Folge, dass sich Ihre Eingruppierung fortan ausschließlich nach der neuen EGO-L-H bestimmt.

Nein, der Antrag kann nur zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. Mai 2024 gestellt werden. Da es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, können Sie danach keinen Antrag mehr stellen. Die Frist genügt, damit Sie in Ruhe das Für und Wider einer Antragstellung abwägen können. Ausnahmen gelten bei ruhenden Arbeitsverhältnissen.

Grundsätzlich gilt für Sie nicht die Ausschlussfrist des 31. Mai 2024.

Allerdings gibt es auch in diesen Fällen eine Ausschlussfrist: Die Antragsfrist beginnt mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit und beträgt ein Jahr.

Der Antrag wirkt in der Regel auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV EGO-L-H, den 1. August 2022, zurück, sofern die entsprechenden eventuell geforderten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen sind. Höhergruppierungen richten sich nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt, damit werden zum Beispiel danach erfolgende Stufenaufstiege nicht berücksichtigt. Für die Rechtsfolge ist somit unerheblich, wann während der einjährigen Ausschlussfrist der Antrag gestellt wird. Hinsichtlich der Rechtsfolge wird also so verfahren als wäre der Antrag am 1. August 2022 gestellt worden.

Was ist, wenn ich während der Ausschlussfrist eine neue Tätigkeit übertragen bekomme? Muss ich einen neuen Antrag stellen?

Nein. Mit Übertragung der „neuen“ Tätigkeit erfolgt eine neue Eingruppierung nach der EGO-L-H. Die Überleitung gilt nur bei unveränderter Tätigkeit.

Sie erhalten in diesem Falle einen geänderten Arbeitsvertrag. Mit der Ausfertigung des geänderten Arbeitsvertrages erfolgt die endgültige Überleitung in die EGO-L-H. Künftige Eingruppierungsvorgänge erfolgen ausschließlich nach den für Lehrkräfte geltenden neuen Eingruppierungsregelungen in der dann jeweils geltenden Fassung.

Wird ein Antrag auf die Zahlung einer Anpassungszulage gestellt, kann dieser beim letzten Anpassungsschritt und der damit verbundenen Höhergruppierung nicht mehr widerrufen werden, auch nicht, wenn eventuelle Nachteile eintreten. Die Höhergruppierung und die mit ihr verbundenen Auswirkungen treten mit dem letzten Anpassungsschritt dann automatisch ein.

Entscheidungsfindung

Antrag ja oder nein?

Bevor Sie einen Antrag stellen, können Sie den schriftlichen Kontakt zu Ihrer Personalsachbearbeitung suchen (unverbindliche schriftliche Anfrage). Das für Sie zuständige Staatliche Schulamt wird Ihnen auf schriftliche Anfrage mitteilen, ob für Sie aufgrund der EGO-L-H zum Beispiel eine Höhergruppierung bzw. die Zahlung einer Anpassungs- oder Entgeltgruppenzulage grundsätzlich in Betracht kommt. Daneben wird Ihnen auf schriftliche Anfrage der Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe Ihrer Entgeltgruppe mitgeteilt.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie eine unverbindliche schriftliche Anfrage stellen, die neben Ihrer Personalnummer, Ihre aktuelle Entgeltgruppe und Stufe enthalten sollte. Bitte entnehmen Sie diese Informationen Ihrer Entgeltabrechnung. Daneben sollte die unverbindliche Anfrage die aus Ihrer Sicht zutreffende Verbesserung (neue Entgeltgruppe und/oder o.g. Zulage) und den jeweiligen Abschnitt und Unterabschnitt der EGO-L-H, aus dem sich diese ergibt, benennen. Entsprechende Nachweise (Qualifikation u.ä.) sollten bereits beigefügt werden.

Die Entscheidung über die Stellung eines Antrags und die Abwägung möglicher Risiken liegt ausschließlich bei Ihnen. Aufgrund der Ihnen mitgeteilten Informationen müssen Sie selbst ermitteln, ob sich für Sie unter Berücksichtigung der Weiteranwendung der bisherigen Eingruppierung, insbesondere der damit verbundenen weiteren Anwendungen der Stufenregelungen des TV-H, eines eventuell in Kürze anstehenden Stufenaufstiegs, der Anrechnung eines eventuell gewährten Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-H auf den Höhergruppierungsgewinn und möglicher Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung eine Antragstellung empfiehlt oder nicht. Die Personalverwaltung an den Staatlichen Schulämtern wird unter anderem aus haftungsrechtlichen Gründen keine Beratung vornehmen oder eine Empfehlung aussprechen.

Als Orientierungshilfe gilt jedoch: Eine höhere Entgeltgruppe führt nach der Tarifsystematik zwar zu einer Erhöhung des im August 2022 zustehenden Entgelts, aber

  • bei Beschäftigten, die bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-H erhalten, kann (wegen Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich) der Höhergruppierungsgewinn auch geringer ausfallen und sich im Extremfall bis auf null reduzieren,
  • bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit grundsätzlich neu (mit Ausnahme der sich in Stufe 1 befindlichen Fälle),

kann dies zu einer Verringerung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung führen.

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