Für eine unbürokratische und flexible Mittelbewirtschaftung haben Schulleiterinnen und Schulleiter bereits seit dem Jahr 2009 die Möglichkeit, im Namen des Landes Hessen ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen und auf Guthabenbasis zu führen. Die Richtlinie wurde novelliert und ist ab Juli 2017 in neuer Fassung in Kraft. Ziel der Überarbeitung ist, eine für Schulen praxistaugliche und rechtssichere Anwendung mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu gewährleisten.
Folgende Neuerungen ergeben sich:
- Künftig werden nachstehende Bankkonten unterschieden, die Schulen im Namen des Landes Hessen eröffnen und führen können:
- jeweils ein Schulgirokonto für die Verwaltung von Landesmitteln (Landesmittelkonten) für eine Schule,
- Schulgirokonten für die Verwaltung von Drittmitteln (Drittmittelkonten)
- Schulgirokonten für die Verwaltung von Mitteln einer Klasse oder Kurses (Klassenkonten) als Sonderform der Drittmittelkonten.
- Der bare Zahlungsverkehr wird bezogen auf Schadensersatzleistungen von Schulbüchern als sogenannte Lernmittel (LMF)-Transferkasse erstmals zugelassen.
-
Auf Schulgirokonten im Namen des Landes dürfen keine Mittel verwaltet werden, die in die Zuständigkeit der Schulträger (äußere Schulverwaltung) fallen.
-
Da die Kreditinstitute jeweils verschiedene Kontenmodelle haben, werden unterschiedliche Formen der Konteneinrichtung und -führung zugelassen, so dass Schulen schulindividuelle, praxistaugliche Lösungen mit Kreditinstituten finden können.
-
Für die Einrichtung von Bankkonten und Erteilung von Vollmachten werden den Schulen neu entwickelte Musterschreiben zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie untenstehend.
-
Neu wurde auch die Mustervorlage über die Dokumentation der Prüfung von Bankkonten oder LMF-Transferkassen eingeführt.
-
Eine kostenfreie Führung der Bankkonten ist anzustreben. Sollte eine kostenfreie Führung der Bankkonten nicht umsetzbar sein, ist die Finanzierung der Kontoführungsgebühren als „Sonstige Landesaufgabe“ zu Lasten des Schulbudgets möglich. Sie können diese mit dem Buchungsbeleg „Sonstige Landesaufgaben“ aus der Planungs- und Steuerungshilfe beim Staatlichen Schulamt zur Auszahlung zu Lasten des Schulbudgets anweisen lassen. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der Bankkonten auf das notwendige Maß zu beschränken ist.
-
Die Landesmittelkonten sind im Mandant „Schulen“ gesondert abzubilden. Dies war in der Vergangenheit nicht zulässig, wird jetzt aber für Landesmittel im Bereich der Ocamps und der Gewährung von Zuschüssen an Schüler für internationale Austauschfahrten vorgesehen. Das Ministeriumwird dies jeweils ausdrücklich mit gesondertem Erlass zulassen.
-
Anzeige- und Prüfpflichten der Schulämter wurden neu geregelt.
-
Neben den vorstehend genannten Musterschreiben sind Anwenderhinweise und eine Präsentation vorbereitet. Diese finden Sie ebenfalls untenstehend.
-
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Staatlichen Schulämtern stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.