Ehrenamtliches und soziales Engagement an hessischen Schulen

Viele Bürgerinnen und Bürger leisten mit großem persönlichen Einsatz und auf vielfältige Weise ehrenamtlich einen wertvollen Beitrag für die Gemeinschaft und rund um unsere Schulen.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie einen Überblick über häufig gestellte Fragen zu Möglichkeiten und Rahmenbedingungen von ehrenamtlichem Engagement an Schulen.

Viele ehrenamtliche Tätigkeiten werden über gemeinnützige Vereine oder andere Institutionen organisiert. Dazu zählen zum Beispiel Betreuungsvereine an Schulen, die Trägerorganisationen der Schülerbetreuung oder auch Vereine, die mit bestimmten Themen Schülerinnen und Schüler in Schulen unterstützen. Diese Organisationen bieten Ihnen einen bewährten Rahmen zur Durchführung einer
ehrenamtlichen Tätigkeit und unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme und den Absprachen mit der Schule. Es ist aber auch möglich, direkt mit der Schule Kontakt aufzunehmen. Die Aufnahme- und Beratungszentren (ABZ) der Staatlichen Schulämter können Sie dabei unterstützen. Nach der Vereinbarung eines Gesprächstermins mit der Schulleitung können Sie in einem persönlichen Gespräch Ihre Ideen für Ihre Mithilfe in der Schule einbringen. Die Schulleitung wird mit Ihnen über Ihre Beweggründe, die Möglichkeiten der Umsetzung und die Rahmenbedingungen sprechen.

Ein ehrenamtliches Engagement ist nicht zwingend an eine Organisation oder einen anderen Zusammenschluss gebunden. Allerdings hat eine solche Einbindung einige Vorteile: Sie können sich mit anderen ehrenamtlich Tätigen austauschen, und im Krankheitsfall ist schnell für Ersatz gesorgt.

In der Regel müssen Sie keine fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt nicht, wenn Sie spezielle Angebote im Bereich Sport oder Naturwissenschaften anbieten möchten. Hier wird Sie im Einzelfall die Schulleitung beraten, welche fachlichen Qualifikationen erforderlich sind.
Falls Sie Kontakt zu einer Organisation – zum Beispiel einem Verein – aufnehmen und sich über diese an einer Schule engagieren möchten, wird zwischen der Organisation und der Schule eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Darin werden Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang Ihres Engagements, aber auch Vertretungsregelungen und Ähnlichem getroffen. Wenn Sie sich über einen sonstigen Zusammenschluss ehrenamtlich Tätiger oder als Einzelperson an einer Schule engagieren möchten, ist eine schriftliche Beauftragung durch die Schulleitung erforderlich, um den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit für beide Parteien verständlich und klar darzustellen. In beiden Fällen kommen eine Belehrung über die Aufsichtspflicht nach der Aufsichtsverordnung, eine Verschwiegenheitserklärung und eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz hinzu. Grundsätzlich soll einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Gespräch zwischen ehrenamtlich tätiger Person und der Schulleitung vorausgehen, in dem Inhalt und Umfang der Tätigkeit besprochen wird. Außerdem erhält die Schulleitung einen persönlichen Eindruck von Ihnen. Die Vorlage von einschlägigen Zeugnissen oder Qualifikationen ist hilfreich, aber nicht notwendig. Erforderlich sind derlei Nachweise nur in den oben erwähnten Fällen (Sport und Naturwissenschaften). Wenn alles besprochen ist und Sie mit der ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt werden, benötigt die Schule von Ihnen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. Soweit Sie bereits über ein erweitertes Führungszeugnis verfügen, können Sie dieses gerne verwenden. Es sollte aber nicht älter als sechs Monate sein. Anderenfalls erhalten Sie ein Schreiben der Schulleitung, mit dem Sie ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis beantragen können. Es besteht die Möglichkeit, sich von den entstehenden Kosten dafür befreien zu lassen. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist dabei gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses bei der ausstellenden Behörde zu stellen.

Über schulinterne Angelegenheiten, die Sie im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit über die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen erfahren, dürfen Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen mit anderen Personen nicht sprechen. Dies dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen. Ein Austausch mit den Lehrkräften der Kinder und der Schulleitung ist aber selbstverständlich möglich und in besonderen Fällen auch erforderlich.

Sie gehen eine freiwillige Verpflichtung ein. Schulen brauchen jedoch Verlässlichkeit und planen mindestens in Schulhalbjahren (von August bis Ende Januar und von Februar bis Juli). Denkbar ist auch die Vereinbarung von individuellen, kürzeren Zeiträumen. Dies ist gesondert mit der Schulleitung zu vereinbaren und in die schriftliche Beauftragung mitaufzunehmen.

Die Beauftragung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Dies soll schriftlich geschehen und durch eine Belehrung über die Aufsichtspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und das Infektionsschutzgesetz ergänzt sein.

Soweit Sie damit beauftragt sind, eine Schülergruppe allein zu betreuen, können Sie mit dieser Gruppe innerhalb des Schulgeländes auch alleine arbeiten. Anders ist dies zu beurteilen, wenn Sie als ehrenamtliche Hilfskraft einer Lehrkraft oder einer anderen schulischen Person zugeordnet werden. In diesem Fall dürfen Sie die Gruppe oder einen Teil der Gruppe nur dann allein beaufsichtigen, wenn Sie damit von der zur Aufsicht verpflichteten Person beauftragt werden.

Grundsätzlich dürfen Schülerinnen und Schüler das Schulgelände in Begleitung von beauftragten Personen verlassen. Dies sollte aber mit dem Inhalt und dem Umfang der vereinbarten ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Sofern Sie mit den Kindern und Jugendlichen das Schulgelände abweichend von der Vereinbarung verlassen möchten, sollten Sie das zuvor mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besprechen. Wenn Sie als ehrenamtliche Hilfskraft eine Lehrkraft oder eine andere schulische Person unterstützen, können Sie das Schulgelände mit der Gruppe oder einem Teil der Gruppe verlassen, wenn die zur Aufsicht verpflichtete Person Sie damit beauftragt.

Ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Eine Haftpflichtversicherung besteht grundsätzlich nicht. Schäden, die Ehrenamtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, sind über die private Haftpflicht auszugleichen. In Einzelfällen kann eine Übernahme durch die Ehrenamtsversicherung des Landes Hessen erfolgen.

Ehrenamtlich Tätige haften grundsätzlich nicht persönlich für Sachschäden, die durch Schülerinnen und Schüler verursacht werden. Die Haftung wird durch das Land Hessen nach den Grundsätzen der Amtshaftung übernommen, wenn der Sachschaden durch eine Verletzung einer der ehrenamtlich tätigen Person obliegenden Amtspflicht entsteht. In der Regel handelt es sich hier um Aufsichtspflichtverletzungen.

Eine persönliche Haftung der ehrenamtlich tätigen Person ist nach den sozialrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Für einfache Bewegungsspiele, wie zum Beispiel Fangspiele oder die Nutzung von Pausenspielgeräten, bedarf es Ihrerseits keiner besonderen Qualifikation. Für sämtliche Sportangebote (beispielsweise Fußball, Trampolin, Tennis, Schwimmen) bedarf es der in der Aufsichtsverordnung genannten Qualifikationen (mindestens Trainer C oder eine entsprechende Ausbildung).
Sportunterricht darf ausschließlich von Lehrkräften mit entsprechender Qualifikation erteilt werden. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich zu empfehlen, Rücksprache mit der Schulleitung zu halten.

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