Ein Mann hält eine Glübirne in der Hand. Auf dem Tisch vor ihm liegen Münzen.

Energiepreispauschale

„Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses - Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)“

Zuständig für dieses Gesetz ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Ziel dieses BundesgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster ist es, allen Berechtigten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zukommen zu lassen, um sie von den gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Anspruchsberechtigt sind die im EPPSG genannten Studierenden, Fachschülerinnen und Fachschüler, Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler und die anderen dort genannten Gruppen, die zum Stichtag des 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einem entsprechenden, im EPPSG näher bezeichneten beruflichen Bildungsgang angemeldet waren.

Die Länder setzen das Gesetz im Auftrag des Bundes um.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Hessen ist mit dem Bund und den anderen Ländern in intensiven Abstimmungen zur Umsetzung des am 21. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetzes, u.a. wurde eine digitale Antragsplattform vorbereitet.

Die Anspruchsberechtigten werden im Einzelnen zur Antragstellung informiert, sobald über die Antragsplattform Anträge gestellt werden können. Hierzu wird seitens des Hessischen Kultusministeriums bzw. der zuständigen Ausbildungsstätte (im Falle der betroffenen Ersatz- und Ergänzungsschulen) ein entsprechendes Schreiben versendet, das u.a. auch den für die Antragsstellung notwendigen Zugangscode enthält.