Pinnwand mit Zettel, auf dem Elternabend steht.

Elternarbeit

Nur wenn Eltern und Lehrkräfte Hand in Hand arbeiten, können Kinder und Jugendliche den bestmöglichen Bildungserfolg erzielen. Eltern haben die Möglichkeit, in verschiedenen Gremien Schule aktiv mitzugestalten. Für die öffentlichen Schulen werden Elternbeiräte gebildet, die ehrenamtlich tätig sind. In den einzelnen Schulen vertreten in der Regel Klassen- sowie Schulelternbeiräte die Interessen der Eltern. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.

Beiräte

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat und einen Elternteil für die Stellvertretung. Dabei haben die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers zusammen nur eine Stimme. Die Wahl erfolgt meist im Rahmen des ersten Elternabends einer neuen Klasse. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.

In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtern werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Elternabenden gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme an den Versammlungen frei, einmal jährlich sollen sie daran teilnehmen. Die Klassenelternbeiräte laden zu den Versammlungen ein, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, in den Schulräumen stattfinden. Vorab können die Eltern nach Punkten für die Tagesordnung befragt werden. Vorschläge für die Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Schulelternbeirates können während der Elternabende vorgeschlagen werden.

Das Mitbestimmungsrecht der Eltern ist im Hessischen Schulgesetz (§§ 100-120) geregelt. Nähere Ausführungen enthält die „Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse“, die im Bereich Schulrecht unter „Schulische Gremien“Öffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden kann.

 

Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

Der Schulelternbeirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil.Die Schulleiterin oder der Schulleiterunterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Mitglieder der Schülervertretung hinzugezogen werden.

Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen unter anderem Entscheidungen der Schulkonferenz zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.

Das Mitbestimmungsrecht der Eltern ist im Hessischen Schulgesetz (§§ 100-120) geregelt. Nähere Ausführungen enthält die „Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse“, die im Bereich Schulrecht unter „Schulische Gremien“ eingesehen werden kann.

 

 

Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.

Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr, ein. An den Sitzungen nehmen in der Regel Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil.

Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte. Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist unter anderem anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers und vor Neuerrichtung einer Versuchsschule.

Das Mitbestimmungsrecht der Eltern ist im Hessischen Schulgesetz (§§ 100-120) geregelt. Nähere Ausführungen enthält die „Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse“, die im Bereich Schulrecht unter „Schulische Gremien“ eingesehen werden kann.

 

 Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Vertreterinnen und Vertreter der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt nach Schulformen. Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.

Der Landeselternbeirat berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.

Der Zustimmung des Landeselternbeirats bedürfen:

  • allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten,
  • allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen denBildungsgängen regeln,
  • allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln und
  • allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat zu erörtern. Darüber hinaus stehen dem Landeselternbeirat Anhörungsrechte sowie ein Auskunfts- und Vorschlagsrecht gegenüber dem Hessischen Kultusministerium zu.

Das Mitbestimmungsrecht der Eltern ist im Hessischen Schulgesetz (§§ 100-120) geregelt. Nähere Ausführungen enthält die „Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse“, die im Bereich Schulrecht unter „Schulische Gremien“ eingesehen werden kann.

 

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