Schülerinnen und Schüler heben die Daumen.

Schülervertretung

Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Die Mitglieder der Schülervertretung werden durch die Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten. Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Mitglieder der Schülervertretung sind in erforderlichem Umfang für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter freizustellen.

Klassensprecher und Schülerrat

In der Grundstufe sind die Schülerinnen und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen. Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher wählen.

In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule .Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den in Teilversammlungen der Berufsschulen zu wählenden Tagessprecherinnen und -sprechern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule. Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Schülerrat zu seiner Beratung eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.

An den Schulen für Erwachsene und an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Auf die Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 des Hessischen Schulgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand des Studierendenrats der Schule unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es beschließen.

Kreis- und Stadtschülerräte, Landesschülerrat

Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen ist, gebildet. Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer wählen. Die Kreis- und Stadtschülerräte beraten und fördern die Arbeit der Schülerräte.

Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten, diesem gehören bis zu fünf Lehrerinnen und Lehrer an. Der Landesschülerrat berät und fördert die Arbeit der Schülervertretungen in Hessen, er hat ein Auskunfts- und Vorschlagsrecht gegenüber dem Kultusministerium und umfangreiche Anhörungsrechte.

Das hier nur übersichtsartig dargestellte Mitwirkungsrecht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden ist im Hessischen Schulgesetz (§§ 121-125) geregelt, das Sie im Bereich Schulrecht finden. Nähere Ausführungen enthält die Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen, die ebenfalls im Bereich Schulrecht unter „Schulische Gremien“ eingesehen werden kann.

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